Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten, wobei ich mangels entsprechender Hinweise davon ausgehe, dass Ihre Töchter in einem Land leben, dessen Lebensstandard mit dem in Deutschland vergleichbar ist.
Bis zur Volljährigkeit der beiden Töchter gilt grundsätzlich Folgendes:
Von den 2.400.- € netto können Sie zunächst 5 % berufsbedingte Aufwendungen absetzen, also 120.- €, was zu einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen von 2.280.- € führt. Dass weitere Abzüge möglich sind, ergibt sich aus Ihren Ausführungen nicht.
Damit sind Sie zunächst in Einkommensstufe 3 (1.901 - 2.300) der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen.
Diese Tabelle geht ab 2010 von einer Unterhaltspflicht gegenüber 2 Personen aus.
Die Tatsache, dass der Sohn bei Ihnen lebt und von Ihnen unterhalten wird, führt dazu, dass Sie gegenüber 3 Personen unterhaltspflichtig sind mit der weiteren Folge, dass die anzuwendenden Einkommensstufe sich um eine Stufe verringert.
Der an die Töchter zu zahlende Unterhalt wird daher aus Stufe 2 entnommen und beträgt bei Kindern zwischen 12 und 17 Jahren jeweils 448.- €. Kindergeld ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen.
Eine Kontrollrechnung, bei der der Unterhalt für den Sohn fiktiv mit angesetzt wird, sieht danach so aus:
Netto 2.280.- abzgl. 3 x 448.- Tabellenunterhalt (1.344.-) = 936.- €
Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liebt bei 900.- €. Da Ihnen rechnerisch 936.- € verbleiben, liegt kein Mangelfall vor, der eine Reduzierung dieser Zahlungen rechtfertigen würde.
Bis zur Volljährigkeit schulden Sie für die beiden Töchter jeweils 448.- €.
Nach Eintritt der Volljährigkeit wird der Unterhalt der Töchter anders bestimmt.
Der Unterhaltsbedarf ist dann abhängig davon, ob die Töchter weiter bei Ihrer Exfrau leben oder eigene Haushalte haben, ferner von der Tätigkeit Ihrer Töchter (Schul- oder Berufsausbildung o.ä.).
Anzurechnen auf den Bedarf sind etwaige eigene Einkünfte der Töchter.
Hinsichtlich des nicht gedeckten Bedarfes haben die Töchter dann Ansprüche gegen beide Elternteile, die im Verhältnis deren Einkünfte geschuldet werden.
Bei der Berechnung des von Ihnen dann geschuldeten Betrages ist der Tabellenunterhalt für den bei Ihnen lebenden Sohnes von Ihrem Einkommen zunächst abzusetzen. Bemessungsgrundlage für die weiteren Berechnungen ist also Ihr bereinigtes Netto von 2.280.- abzgl. 448.- Unterhalt (fiktiv) für den Sohn, also 1.832.- €.
Zu berücksichtigen ist ferner auch, dass der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern ggf. auf 1.100.- € erhöhen kann, was wiederum abhängig ist von verschiedenen Faktoren.
Um hier genauer berechnen zu können, sind also weitere Angaben erforderlich.
Falls Sie Interesse an einer genauen Berechnung an Hand der nachzuliefernden Informationen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen