Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Wie weit kann das Erbe eines (oder mehrerer Kinder) reduziert werden?
Diese Frage muss beantwortet werden durch Auslegung des Erbvertrages anhand dessen Wortlaut - und gegebenenfalls auch ergänzend durch Erforschung des wirklichen Willens der Eltern bei Vertragsabschluss. Hier würde ich aus der Formulierung "unter DEN Kindern" schon entnehmen, dass kein Kind leer ausgehen soll, aber durchaus die Höhe der Erbteile unterschiedlich gestaltet werden kann. Das die Formulierung "andere Verteilung" die Erbteile und nicht einzelne Nachlassgegenstände betrifft ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der Nachlass im Wesentlichen aus dem Reihenhaus besteht, welches ja nicht in Natura geteilt werden kann.
Diese Vorgehensweise hält die Rechtsprechung auch uneingeschränkt für zulässig, wie etwa die Entscheidung des BGH vom 14.07.1972 (V ZR 124/70
) oder die des OLG Oldenburg 06.11.1990 (5 U 50/90
) zeigt. Problematisch wäre allerdings eine vollständige Enterbung eines Kindes (vgl. etwa Palandt Rz. 6 zu § 2065 unter Verweis auf die o.g. BGH-Entscheidung). Dies ist aber hier m.E. nach dem Erbvertrag ohnehin nicht gewollt.
Somit muss jedem Kind ein Erbteil bleiben, der aber sehr klein sein kann. Ein Erbteil kleiner als der gesetzliche Pflichtteil ist durchaus möglich, käme aber die Miterben letztlich ebenso teuer zu stehen. Dazu mehr in der Antwort auf Frage 4
Kann die Mutter z.B. eines der Kinder enterben (auf den Pflichtteil setzen)?
Sie kann nach dem Wortlauf kein Kind vollständig enterben. Möglich ist aber eine Verringerung des Erbteils auf einen Anteil der dann durch Pflichtteilsansprüche gegen die Miterben von diesen aufgestockt werden müsste, siehe auch die Antwort auf Frage 4.
Wenn ja, reicht dabei ein „einfachens Testament" aus, oder muss sie dafür zum Notar?
Es genügt ein "einfaches" Testament. Zwar ist gemäß § 2289 BGB
ein späteres Testament unwirksam welches die Rechte eines Vertragserben einschränken würde. Dies gilt aber gerade nicht für den Fall eines Änderungsvorbehaltes wie er hier vorliegt (vgl. Palandt Rz. 4, 8 zu § 2289 BGB
).
Wenn ein Kind enterbt wird bzw. auf das Minimum reduziert wird, bleibt der „Status" dieses Kindes dann Nacherbe (im Grundbuch mit dem Pflichtteilssatz/Minimalsatz eingetragen), oder zieht die Enterbung (Pflichtteilsetzung) nach dem Tode der Mutter eine Austragung als Nacherben im Grundbuch nach sich, hin zu einem rein monetären Pflichtteilsanspruch?
Beides ist hier möglich. Wenn die Mutter den Anteil eines Kindes so verändert dass diesem mindestens ein Erbteil in Höhe des Pflichtteils (also in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils) bleibt, ergibt sich kein Pflichtteilsanspruch. Im Grundbuch wäre dann nur die Höhe des verbleibenden Nacherbteils abzuändern. Wenn die Mutter den Erbteil eines der Kinder so verkleinert, dass dieser wertmäßig weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht (also weniger als 1/8 betragen würde) so ergäben sich Pflichtteilsergänzungsansprüche. Dies würde bedeuten, dass die Miterben den Anteil dieses Kindes rein monetär bis auf 1/8 des Nachlasses auszufüllen hätten. Auch in diesem Fall wäre der Anteil des heruntergesetzten Kindes im Grundbuch zu ändern, der Status als Nacherbe bliebe aber erhalten.
Soweit -entgegen meiner oben geäußerten ersten Ansicht- doch eine vollständige Enterbung (=Verweisung auf den Pflichtteil) zulässig wäre, würde dann auch der Eintrag im Grundbuch geändert. Das enterbte Kind würde gelöscht. Diejenigen Kinder welche den fraglichen Anteil bekämen wären dann übrigens nicht mehr Nacherben des Vaters sondern Vollerben der Mutter. Als solche würden sie erst nach dem Tode der Mutter als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Abschließend weise ich darauf hin dass zusätzliche Angaben zum Sachverhalt die rechtliche Bewertung u.U. völlig andern können.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 12.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 12.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen