Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich ist mit Beseitigung des Schadens die Brauchbarkeit der Wohnung wieder hergestellt. Somit hat der Mieter auch wieder Anspruch auf die volle Miethöhe, wenn die Schäden tatsächlich fachmännisch beseitigt wurden.
Sie sollten jedoch gleich vorab schriftlich dem Vermieter mitteilen, dass bloßes Übermalen von Schimmel generell nicht ausreicht. Gemäß dem Leitfaden zur Schimmelpilzsanierung des Bundesumweltamtes (im Internet zum download erhältlich) ist von einem solchen Übermalen abzusehen. Auch Überstreichen mit Fungiziden ist kritisch zu betrachten, da viele Pilzbekämpfungsmittel Schadstoffe enthalten, die in Wohnräumen noch gefährlicher sein können als der Schimmel selbst. Hierauf sollten Sie den Vermieter und auch den Maler hinweisen. Dem Vermieter sollten Sie zudem mitteilen, dass bei erneutem Auftreten – wovon bei Überstreichen ohne anderweitige Sanierungsmaßnahmen auszugehen ist – sofort erneut die Miete gemindert wird und zudem Folgeschäden (Arztbesuche wegen Asthma, unbrauchbare Möbel…) geltend gemacht werden. Sie sollten den Vermieter also förmlich dazu drängen, die Wohnung entsprechend schimmelsicher zu sanieren.
Zusammengefaßt läßt sich sagen, dass der Vermieter mit der Beauftragung eines geeigneten Malers zunächst genug getan hat, um die Schäden zu beseitigen und somit, bei fachgerechter Ausführung durch den Maler, wieder Anspruch auf die volle Miete hat. Die beschädigten Möbel sollten Sie austauschen lassen und Ihrem Vermieter in Rechnung stellen (eventuell ist hier jedoch ein Gutachten erforderlich, bevor Sie eigenmächtig austauschen, falls sich der Vermieter weigert). Der Vermieter sollte zu einer fachmännischen und gründlichen Ursachenbekämpfung aufgefordert werden, um spätere Schäden leichter geltend machen zu können.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)