Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt:
Vorausschicken möchte ich, dass die Formulierung eines kompletten Musterbriefs aufgrund der knappen Informationen, die mir zur Verfügung stehen, nicht möglich ist und auch nicht von Ihrem Einsatz gedeckt wäre. Dennoch möchte ich Ihnen zur Abfassung des Gnadengesuchs einige Richtlinien an die Hand geben, anhand derer Ihnen die endgültige Formulierung problemlos möglich sein dürfte.
1. Nach der Hessischen Gnadenordnung ist die zuständige Gnadenbehörde die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Bezirks, in dem die Entscheidung im ersten Rechtszug ergangen ist; in Ihrem Fall wäre das Gnadengesuch daher wohl an die Staatsanwaltschaft Frankfurt zu adressieren.
Alternativ bzw. parallel können das Gnadengesuch auch unmittelbar an das Ministerium der Justiz oder an den Ministerpräsidenten gerichtet werden.
2. Das Gnadengesuch kann schriftlich oder in Eilfällen mündlich gestellt werden. Die Geschäftsstellen des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft sind insoweit verpflichtet, mündliche Gnadengesuche zu protokollieren.
3. Eine bestimmte Form muss das Gnadengesuch nicht haben. Achten Sie nur darauf, dass im Briefkopf das Aktenzeichen des bzw. der betreffenden Urteile aufgeführt ist, damit der Fall schnell zugeordnet werden kann.
4. Gnadenentscheidungen können, abhängig vom jeweiligen Antrag, verschiedene Inhalte haben. In Ihrem Fall dürfte es sich empfehlen zu beantragen, dass "die verhängte Freiheitsstrafe gnadenweise zur Bewährung auszusetzen" ist. Einen Antrag auf Erlaß der Freiheitsstrafe halte ich angesichts der Bewährungsstrafen Ihres Sohnes sowie der Schwere der aktuellen Freiheitsstrafe für aussichtslos.
5. Beantragen Sie bzw. Ihr Sohn weiterhin "vor einer Entscheidung über das Gnadengesuch von Zwangsmaßnahmen Abstand zu nehmen sowie die Vollstreckung einstweilen einzustellen". Denn ein Gnadengesuch allein hemmt die Vollstreckung der Strafe nicht.
6. Nachdem Sie bzw. Ihr Sohn zu Anfang des Gnadengesuchs diese Anträge gestellt haben, müssen die Gründe dargelegt werden, aus denen eine Begnadigung erfolgen soll. Hier muss ausführlich dargelegt werden, dass sich die Lebensverhältnisse Ihres Sohnes so geändert haben, dass zu erwarten ist, dass er sich in Zukunft straffrei verhalten wird und dass eine Verbüßung der Freiheitsstrafe zu schweren, nicht erträglichen Nachteilen für seine Freundin bzw. das gemeinsame Kind führen würde.
Beachten Sie bitte: Aufgrund Ihrer bisherigen Schilderung messe ich dem Gnadengesuch äußerst geringe Erfolgsaussichten bei. Allein die Tatsache, dass Ihr Sohn Vater wird, heiraten und eine Arbeit aufnehmen möchte, reichen für eine Begnadigung nicht aus. Sie müssen über diese Gründe hinaus daher darlegen, dass die Verbüßung der Freiheitsstrafe zu weiteren Nachteilen führt, welche eine Aussetzung zur Bewährung unumgänglich machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und stehe im Rahmen der Nachfragefunktion sowie zur weiteren Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Mauritz
Rechtsanwalt