Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich bis zum Ende einer ersten Ausbildung, § 1610 II BGB
und ist unabgängig davon, wer Inhaber des Sorgerechts ist, da es auf die Verwandtschaft in gerader Linie ankommt, § 1601 BGB
. Solange Ihre Tochter noch zur Schule geht und noch keine Ausbildung abgeschlossen hat, wird Ihr Mann daher Unterhalt zahlen müssen. Die Höhe richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen Ihres Mannes und dem Alter der Tochter sowie danach, ob noch weitere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind oder nicht. Bei einem volljährigen Kind mit eigenem Hausstand beträgt der Bedarf nach Düsseldorfer Tabelle 670 €, Anmerkung 7 zur Düsseldorfer Tabelle. Wie viel Ihr Mann aber tatsächlich zahlen muss, hängt auch davon ab, ob Leistungsfähigkeit der Mutter des Kindes besteht. Ab Volljährigkeit eines Kindes sind nämlich grundsätzlich beide Elternteile nach ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen zum Unterhalt verpflichtet. Ohne Kenntnis des Einkommens der Mutter kann ich hierzu jedoch keine genaueren Angaben machen. Eine konkrete Berechnung des Unterhalts ist erst nach Vorlage sämtlicher Einkommensverhältnisse bekannt und kann im Rahmen dieser Plattform naturgemäß nicht erfolgen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 23.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 23.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Rückfrage vom Fragesteller
23.02.2011 | 15:43
Die Mutter des Kindes ist schon lange tot und sie lebte deswegen beim Onkel.Es kann doch nicht sein das mein Mann bei 1420 Euro einkommen 650Euro unterhalt zahlen muss, was bleibt uns denn da noch?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23.02.2011 | 16:04
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Betrag aus der Düsseldorfer Tabelle ist nicht der Zahlbetrag, sondern weist nur den grundsätzlichen Bedarf des Unterhaltsberechtigten aus und ist als Richtwert zu verstehen. Auf diesen Betrag anzurechnen ist das Kindergeld und eine mögliche Ausbildungsvergütung des Kindes. Zudem muss Ihrem Mann ein bestimmter Selbstbehalt verbleiben. Sie sollten die Berechnung des Unterhalts von einem Kollegen vor Ort vornehmen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin