Sehr geehrter Fragesteller,
die Mietrechtsreform hat tatsächlich Bedeutung auch für Altverträge, die vorher abgeschlossen wurden. Die maßgebliche gesetzliche Vorschrift findet sich in § 573c BGB (neue Fassung) in Verbindung mit Art. 229 §3 Abs. 10 EGBGB.
Danach gilt aktuell auch für Altverträge eine dreimonatige Kündigungsfrist für Mieter, wenn im alten Mietvertrag die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB (alte Fassung) durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart wurden. Wurden hingegen die verlängerten Kündigungsfristen durch eine individuelle Vereinbarung mit dem Vermieter vereinbart, sind diese auch heute noch gültig.
Eine abschließende Beantwortung ist mithin erst nach Durchsicht des Originalvertrages möglich. Ihre Schilderung, dass sich die Kündigungsfristen in einer Fussnote befindet, läßt aber die Vermutung zu, dass es sich dabei um eine vorgedruckte Formularklausel handelt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt