Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Als Verkäufer/Schenker haften Sie dem Käufer gegenüber dafür, daß die Hunde im Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei, also gesund sind. Das bedeutet also, daß der Käufer keine Ansprüche Ihnen gegenüber geltend machen kann, wenn der Hund im Zeitpunkt des Kaufs gesund ist. Um diesen Nachweis zu erbringen, würde ich Ihnen raten, vor dem Verkauf eine tierärztliche Untersuchung eines jeden Hundes vornehmen zu lassen und diese Bescheinigung dem Käufer mitzugeben.
Denn wenn ein gesundheitliches Problem bei den Hundne innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf von einem gewerblichen Händler auftritt,(als solcher sind Sie vermutlich anzusehen, wenn Sie mehr als 2-3 Hunde verkaufen,)wird vermutet, daß dieser Mangel bereits bei Übergabe des Hundes an den Käufer vorgelegen hat. Können Sie jedoch durch eine tierärztliche Bescheinigung nachweisen, daß der Hund gesund war, haften Sie nicht.
Sollte der Tierarzt bereits jetzt gesundheitliche Probleme bei den Hunden feststellen, bzw. die Prognose aufgrund der von Ihnen geschilderten Probleme schlecht sein, würde ich Ihnen raten, dem Verkäufer diese Probleme ausdrücklich ebenfalls durch Vorlage einer entsprechenden tierärztlichen Bescheinigung mitzuteilen.
Denn kauft ein Käufer eine Sache (ein Hund stellt nach dem Gesetz eine Sache dar) in Kenntnis der Tatsache, daß dieser ein gesundheitliches Problem hat oder daß in Kürze gesundheitliche Probleme auftreten können, kann er sich dem. § 442 BGB
nicht auf diese Mängel berufen.
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie daher alle gesundheitlichen Mängel in einem schrift-lichen Vertrag festhalten.
Dasselbe gilt für den Fall, sollten Sie die Hunde verschenken. Denn der Schenker haftet gm. §§ 523,524 nur dann, wenn er einen Fehler arglistig verschweigt. Sofern Sie also denjenigen, dem Sie einen Hund schenken wollen, auf die evtl. auftretenden gesundheitlichen Probleme hinweisen, haften Sie ihm gegenüber nicht. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie dies schriftlich machen, um im Streitfall einen Nachweis dafür zu haben, daß Sie den Beschenkten im vorhinein ausführlich aufgeklärt haben,
Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit an mich wenden. Ich darf Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, daß sich eine andere rechtliche Beurteilung ergeben kann, sollten sich wichtige Details ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Bertram
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 17.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 17.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen