Wie kann der Haftbefehl abgewehrt und begründet werden?
20.11.2014 01:50 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung
Sehr geehrter Herr Anwältin, sehr geehrte Frau Anwältin,
meine Noch-Ehefrau hat über ihre Anwältin die Kontopfändung beim Amtsgericht beantragt. Mein Bankkonto wurde dann gepfändet.
Das Gericht hat daher einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, dass ich meiner Ehefrau die Gebühren für die Kontopfändung in Höhe 306,26 EUR bezahlen muss, obwohl meine Ehefrau die Auftraggeberin war.
Weil ich im Jahr 2013 ein Minusgeschäft erlitten habe, habe ich die Bezahlung abgelehnt. Damit mir die Gewerbeuntersagung nicht droht, habe ich auch die Vermögensauskunft abgelehnt. Das Gericht hat deshalb ein Haftbefehl erlassen. Gegen den Haftbefehl kann die Beschwerde innerhalb von 2 Wochen eingelegt werden.
• Meine wichtigste Frage: Wie wehre ich mich richtig? Was muss begründet werden?
• Kann gegen Beschluss Beschwerde eingelegt werden, mit der Begründung, weil ich KEIN Auftraggeber war, sondern meine Frau, denn wegen Bestellerprinzip: „Wer bestellt, der muss selber zahlen." Kann das Gericht nun daher die Kosten auf meine bestellende Frau abwälzen?
Ein anderes Amtsgericht hat mir im Beschluss eine Prozesskostenhilfe bewilligt, weil ich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage bin, Kosten der Verfahrensführung aufzubringen. Raten oder Einmalzahlungen aus dem Vermögen oder Einkommen sind mir nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich.
• Reicht dieser Beschluss als Nachweis dafür, dass ich nicht leistungsfähig bin, damit das Gericht die Kosten erläßt?
Ich habe eine jährliche Auswertung von 2013 vom Steuerberater, in dem ich einen Verlust von über 4.300,00 EUR erlitten habe.
• Reicht die Auswertung als Nachweis dafür, dass ich nicht leistungsfähig bin, damit das Gericht die Kosten erläßt?
Hier weitere wichtige Frage:
Kann ich das auch so begründen, dass ich für keinen Cent für Kontopfändung bezahlen muss, da ich kein Auftraggeber war, und dass mich niemand wegen
Art. 6 II EMRK (= Europäische Menschenrechtskonvention) in Haft nehmen darf, der nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
Begründung:
Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, analog
Art. 6 II EMRK, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, und somit die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung-, eine Menschenrechtsverletzung.
Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden
Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. (auch nach IP66 Art. 11)*
*IP66 = Internationaler Pakt für bürgerliche Rechte und Pflichten
Staat Unterzeichnung Ratifizierung Inkrafttreten
Deutschland 16/9/1963 1/6/1968 1/6/1968
Nach Protokoll Nr. 4 des Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechte ist eine Inhaftierung wegen zivilrechtlichen Ansprüchen unzulässig, auch für die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung
Art. 6 II EMRK). Dies trifft auch zu für eine in Haft erzwungene Erklärung zu.
Die eventuell in Haft rechtswidrig erzwungene, abgegebene eidesstattliche Versicherung wird zur Nichtigkeit widerrufen. Das gilt auch für die erzwungene Erklärung, nicht aus den tatsächlichen, sondern rechtlichen Gründen, da die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zivilrechtliche (Schufa) Folgen hat.
Zur Glaubhaftmachung beziehe ich mich auf das Zusatzprotokoll Nr. 4 des EGMR, das nach
Artikel 25 GG als Völkerrecht vor Bundesrecht ergeht.
Jeder Mitarbeiter einer Behörde haftet persönlich für das negative Interesse, wenn die völkerrechtlich festgestellte Menschenrechtsverletzung in Folge der Remonstrationspflicht nicht verhindert wird.
Das Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht nach
Art. 25 GG vor RECHT und GESETZ (
Art. 20 GG) und verpflichtet die Remonstration (§ 38 BRRG).
Außerdem sind die Einführungsgesetze zum GVG, zur ZPO und StPO seit 2006 aufgehoben worden.
Es besteht in der BRD keine rechtliche Grundlage einen Haftbefehl für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auszustellen!
Lieber Herr Anwältin, liebe Frau Anwältin, ich würde mich auf Ihre schnelle wertvolle Tipps freuen! Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
xxx xxx
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