Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
1. Ein Unterhaltstitel kann natürlich geändert werden, wenn eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse (10 Prozent) eingetreten ist. Sie können Kindesunterhalt vom Jugendamt titulieren lassen oder bei komplizierteren Rechtsfragen bietet es sich an, eine Abänderungsklage durch einen Anwalt erfassen zu lassen.
2. Grundsätzlich verändert sich der Unterhalt bei den erwartenden knappen Verhältnissen wohl kaum. Die Gerichte gehen von einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit aus (auch bei Arbeitslosigkeit), so dass sie einen Regelunterhalt nach der jeweiligen Stufe der Düsseldorfer Tabelle bezahlen müssen. Dieser läge für Kind eins bei 247 € und für Kind zwei in derselben Höhe. Naturalunterhalt für das dritte Kind wird zwar grundsätzlich berücksichtigt, allerdings spielt dies beim Regelunterhalt keine Rolle. Eine Anrechnung von Kindergeld erfolgte dort nicht. Ich weise daraufhin, dass ein Gericht zudem auch eine höhere Erwerbsobliegenheit bei Ihnen bejahen könnte, wenn es als unterhaltsrechtlichen Maßstab ihre Tätigkeit als Krankenpfleger berücksichtigt. Dazu wird es aber davon abhängen, welche Gründe sie zur Aufgabe der Tätigkeit veranlasst haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de