Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Herzliches Beileid zum Tod Ihrer Mutter.
Neben einem Bruder beträgt der Pflichtteil nach §§ 2303 BGB
die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 1/4..
2.
Wegen der Schenkung könnte ein Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 BGB
in Betracht kommen. Wegen der Gütergemeinschaft der Eltern ist die Schenkung jedoch beiden Eltern anteilig zuzurechnen.
Der Pflichtteilsberechtige kann als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteilsanspruch erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (% 2325 Abs. 1 BGB).
Nach § 2323 Abs. 3 BGB
besteht aber eine Zeitgrenze von 10 Jahren. Ob diese Zeitgrenze schon abgelaufen ist, lässt sich aufgrund Ihrer Angaben leider nicht abschließend beurteilen.
Jedenfalls hat sich ein etwaiger Ergänzungsanspruch pro Jahr um 1/10 verringert (§ 2325 Abs. 3 BGB
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.07.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sind die Schenkungen vor 2013 (Zeitpunkt der Enterbung) in meinem Fall 1/4 oder 1/2 der Summe?
Sehr geehrter Fragesteller,
Von der Summe von 150.000,-- € ist zunächst nur die Hälfte, also 75.0000,-- € Ihrer Mutter zuzurechnen. Das ergibt sich für eine Schenkung aus Gesamtgut aus § 2331 BGB
.
Als Pflichtteilsergänzunganspruch errechnet sich somit ursprünglich ein Betrag in Höhe von 75.000,--€ x 1/4 = 18.750,-- €.
Dieser Betrag hat sich aber nach § 2323 Abs. 3 BGB
pro Jahr weiter um 1/10, also 1.850,-- € verringert, sodass jetzt allenfalls noch ein Anspruch in Höhe von 1.850,-- € verblieben sein könnte.
Auf den Zeitpunkt der Enterbung kommt es überhaupt nicht an.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann