Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Es gab diesbezüglich kein neues Gesetz, sondern lediglich eine Änderung in einem bestehenden Gesetz. Allerdings hat dies keine Auswirkung auf die Höhe des Pflichtteils, wohl aber auf den Pflichtteilergänzungsanspruch.
Sofern man die Übertragung des Hauses etc. als Schenkung zu werten hat, besteht für die testamentarisch nicht bedachten Geschwister ein Anspruch auf den Pflichtteil und auf Pflichtteilergänzung.
Eine Berechnung der genauen Höhe des jeweiligen Anspruchs der Geschwister ist im Rahmen dieser Erstberatung aber nicht möglich und macht einen Besuch beim Anwalt und Vorlage verschiedener Unterlagen erforderlich.
Aufgrund der Tatsache, dass das Haus bereits vor 9 Jahren übertragen wurde, hat sich der zugrunde zu legende Wert auf 10 % des Verkehrswertes reduziert, sodass der jeweilige Ergänzungsanspruch der Geschwister recht gering ausfällt.
Die Geschwister können ihren Teil auch mündlich einfordern, sollten dies aber zu Beweiszwecken besser schriftlich machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Diese Antwort ist vom 19.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Wie hoch ist denn den Pflichtteilsergänzungsanspruch denn nun in Euro?
2009 lag er bei 3500 pP, da müsste er jetzt weniger sein?
Sehr geehrter Fragesteller,
da hier nur begrenzt Informationen vorliegen, kann ich auch nur grob überschlägig sagen, dass der Anspruch in Entsprechung mit den 3500 Euro pro Person in 2011 entsprechend geringer ausfällt.
Der Betrag liegt bei etwa 2500 Euro.
Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ich muss kurz ergänzen:
Seit dem Versterben sind erst 8 und nicht 9 Jahre vergangen.
Daher liegt der "Restwert" nicht bei 10, sondern noch bei 20 %.
Bitte beachten Sie dies.