Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Ich erlaube mir im Interesse des Verständnisses die Fragen ein wenig umzustrukturieren. Sollten noch Fragen offen bleiben, bitte ich dies im Rahmen der kostenlosen Nachfrage zu erwähnen. Nun zur Lösung:
1. Wenn die Leistungsfähigkeit eines Arbeitslosen oder angestellen aber kranken Arbeitnehmers gemindert ist, gibt es eine Sonderform des Arbeitslosengeldes, die so genannte „Regelung im Sinne der Nahtlosigkeit“. Diese Zahlung überbrückt die Zeit ohne Arbeitslosengeld (weil man nicht vermittelt werden kann) bis eine andere Leistung, zum Beispiel Weiterbildung oder Rente, gezahlt wird.
Voraussetzung ist, Arbeitslosigkeit oder
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, das jedoch aufgrund einer Krankheit/Behinderung schon mindestens 6 Monate nicht ausgeübt werden konnte. Weiterhin ist Voraussetzung die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Diese ist erfüllt, wenn der Antragsteller in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (= 360 Kalendertage) in einem Versicherungspflichtverhältnis stand. Weiter ist erforderlich, dass der Arbeitslose wegen einer Minderung seiner Leistungsfähigkeit länger als 6 Monate der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht.
Weiterhin muss
entweder Abgestufte Erwerbsminderungsrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt oder Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung Behinderter (Teilhabe, Leistungen zur). Dieser Antrag muss innerhalb eines Monats nach Zugang eines entsprechenden Aufforderungsschreibens der Agentur für Arbeit gestellt worden sein. Wurde ein solcher Antrag unterlassen, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf der Monatsfrist bis zu dem Tag, an dem der Arbeitslose den Antrag stellt.
Hat der Rentenversicherungsträger die verminderte Erwerbsfähigkeit bereits festgestellt, besteht kein Anspruch auf Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld.
2. Die Höhe ergibt sich aus dem Einkommen des letzten Bemessungszeitraumes als Voll-Erwerbstätiger verdient hat. Es kommt nicht darauf an, was der Arbeitslose aufgrund der Minderung seiner Leistungsfähigkeit verdienen könnte.
Wird für die Zeit des Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeldes rückwirkend Übergangsgeld gezahlt oder Rente gewährt, erhält der Arbeitslose nur den evtl. überschießenden Betrag. War das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld höher, muss er den überschießenden Betrag jedoch nicht zurückzahlen.
3. Private Rückladen und Zusatzversicherungen sind anzugeben, spielen aber regelmäßig keine Rolle, vgl. § 125 SGB III
.
4. Die Folge ist, dass bis zur Klärung über eine Erwerbsunfähigkeitrente das Arbeitslosengeld im Wege der so genannten Nahtlosigkeit gezahlt.
5. Sie werden im Rahmen der Frage Berufsunfähigkeit im Zweifel untersucht.
6. Ja, er kann sie krankheitsbedingt kündigen. Sie selbst müssen nicht kündigen.
7. Zu denken ist an Mutterschaftsgeld, Kindergeld. Auch an die Grundsicherung ist zu denken. Bitte informieren Sie sich weitergehend beim Arbeitsamt, weil dies den Umfang der Frage sprengen würde.
8. Eine Umschulung kann durchaus in Betracht kommen. Je nachdem, ob ggf. eine Erwerbstätigkeit in einem umgeschulten Beruf bestünde. Sie sollten hierzu die weiteren Untersuchungen zur Grundlage nehmen.
9. Wenn der Arzt der Meinung ist, werden Sie entweder auf Erwerbsunfähigkeitsrecnte klagen müssen oder aber keine Leistungen mehr erhalten.
10. Diese Frage ist auch eine Frage des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages. Es ist durchaus möglich, dass auch bei teilweiser Arbeitsfähigkeit diese (voll oder teilweise) eintrittspflichtig ist. Dies kann ich so nicht abschließend aufklären. Wenn allerdings volle Leistungsfähigkeit bestünde, wird diese die Zahlungen dauerhaft einstellen.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2007
hellmann@lehmannundkruse.de
www.anwalt-hellmann.de
Die vorstehende, summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Beachten Sie bitte, dass aufgrund der Beschränkung durch das Medium Internet eine abschließende rechtliche Würdigung regelmäßig nicht möglich ist. Außerdem können geringfügige Abweichungen des Sachverhalts völlig abweichende rechtliche Ergebnisse bedingen! Dementsprechend wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick, dessen Umfang auch vom gebotenen Einsatz abhängt, geboten. Daher kann meine Antwort das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 21.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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