Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1.
"Hat sich die Frau damit einer Gläubigerbegünstigung (283 c StGB) schuldig gemacht?"
Nein.
Der Tatbestand des § 283 c StGB
setzt eine objektiv eingetretene Besserstellung eines Gläubigers voraus, die spiegelbildlich mit einer Schmälerung der Insolvenzmasse einher geht.
Dies sehe ich derzeit durch die rein schuldrechtliche Vereinbarung keineswegs. Es ist wahrscheinlicher, dass Sie gar nichts erhalten werden, sog. Nullplan.
Nullplan im Verbraucherinsolvenzverfahren bedeutet, dass derjenige Schuldner, der über keinerlei verwertbares Vermögen verfügt, nichts an seine Gläubiger leistet, ihm aber seine Verbindlichkeiten dennoch erlassen werden.
Frage 2:
"Und hätte ich die Möglichkeit, im Falle einer Nicht-Rückzahlung meines Prioritätsdarlehens ihren Insolvenzantrag platzen zu lassen (bzw. Versagung der Restschuldbefreiung)?"
Die (nichtvollständige) Nichtrückzahlung Ihres "Prioritätsdarlehens" ist Folge des Insolvenzverfahrens. Denn danach sollen alle Gläubiger gleichmäßig in Höhe der Insolvenzqoute befriedigt werden. Wenn kein Vermögen da ist, kann auch nichts an Sie verteilt werden. Sind Vermögen oder pfändbare Bezüge da, steht allen Gläubigern der gleiche Anteil zu.
Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung finden sich in § 290 InsO
.
Am ehesten dürfte es Ihnen helfen, ihre Forderungen als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen des Schuldner anzumelden, §§ 302
, 174 InsO
.
Frage 3:
"Könnte ich nach erfolgreicher Verurteilung die zweifelsfrei dokumentierten Geschenke von der Frau zurückfordern?"
Denkbar, aber sicher nicht leicht durchzusetzen.
Melden Sie Ihre Herausgabeansprüche nach § 174 InsO
zunächst beim Insolvenzverwalter an.
Dann schauen Sie was passiert und behalten die Verjährungsfrist im Auge.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23. Juli 2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Besten Dank für die sehr schnelle Antwort.
Eine Nachfrage habe ich zu Punkt 2: Stimmt es nicht, dass durch die Schuldnerin Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt wurden (§ 290 Abs. 1 Satz 5), indem sie "mein" Darlehen offiziell erst gar nicht beim Insolvenzverwalter angegeben hat?
Was ich auch noch nicht verstehe: Wenn die "Insolvenz-"Schiene sowieso aussichtslos ist und tatsächlich der Nullplan gefahren wird, welchen Sinn hätte es dann überhaupt mit dem Insolvenzgericht in Verbindung zu treten und nicht erstmal z.B. einen Mahnbescheid zu erwirken? Schließlich muss ich doch offiziell überhaupt nichts vom Insolvenzverfahren der Frau wissen.
Wäre es insgesamt für mich nicht sowieso ratsamer, auf eine Kündigung des Darlehens erstmal noch zu verzichten? Die Dame überweist mir nämlich momentan zu jedem Monatsanfang 10 Euro und jetzt zum August sogar 20 Euro zurück, vermutlich um meinen Vorwurf des Betruges zu entkräften (ursprünglich vereinbart waren nur 5 Euro/Monat).
Vielleicht war ich mit meinem (menschlichen) Urteil doch etwas zu vorschnell und je eher ich das Geld und das Vertrauen wiederhabe, umso eher führt mich das Schicksal vielleicht wieder in ihr Herz zurück, wer weiß.
Der andere, deutlich geringfügiger Geschädigte ignoriert mich seit neuestem und ist offenbar eifersüchtig oder eingeschnappt.
Ihnen besten Dank im Voraus für Ihre juristisch fundierte Unterstützung hier!
Nachfrage 1:
"Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt wurden (§ 290 Abs. 1 Satz 5), indem sie "mein" Darlehen offiziell erst gar nicht beim Insolvenzverwalter angegeben hat?"
Der "vergessene Gläubiger" ist ein Fall des § 290 I Nr. 6 InsO
. Eine Versagung dr Restschuldbefrreiung ist danach grundsätzlich möglich (BGH · Beschluss vom 2. Juli 2009 · Az. IX ZB 63/08
).
Nachfrage 2:
"welchen Sinn hätte es dann überhaupt mit dem Insolvenzgericht in Verbindung zu treten und nicht erstmal z.B. einen Mahnbescheid zu erwirken? Schließlich muss ich doch offiziell überhaupt nichts vom Insolvenzverfahren der Frau wissen."
Sie wissen aber nun gerade von dem Insolvenzverfahren, sodass Sie Ihre Forderung noch vor dem Schlusstermin anmelden könnten. Sinn dahinter ist, dass die Zwangsvollstreckung im Insolvenzverfahren nach § 89 I Satz 1 InsO
nicht statthaft ist. Zudem wollen Sie ja in aller Regel Ihre Forderung auch fristgemäß zur Insolvenztabelle anmelden.
Nachfrage 3:
"Wäre es insgesamt für mich nicht sowieso ratsamer, auf eine Kündigung des Darlehens erstmal noch zu verzichten?"
Die Entscheidung müssen Sie selbst anhand der Fakten treffen.
Es ist zu erwarten, dass die Raten in der Wohlverhaltensphase des Schuldners eingestellt werden, weil eine weitere Zahlung an Sie womöglich eine Gläubigerbegünstigung wäre, die ebenfalls zur Versagung der Restschuldbefreiung führen könnte.