Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ich habe Ihren Schilderungen entnommen, dass Ihr Nachbarn den einzigen Weg zu Ihrem Grundstück regelmäßig blockiert bzw. nur so wenig Platz für Sie lässt, dass Sie nur mit Mühe Ihr Grundstück verlassen bzw. erreichen können.
Man könnte diesem Problem mit der Ausschilderung einer Feuerwehrzufahrt begegnen.
Für Ihr Grundstück gilt Art. 5 BayBO:
Für Zugänge und Zufahrten zu Grundstücken gilt, dass diese aus Brandschutzgründen stets für die Feuerwehr zugänglich sein müssen. In Abs. 1 heißt es: „Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen…", weiter in Abs. 2: „ Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehreinsatzfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden."
In der bayrischen Bauordnung ist die Breite dieser Wege nicht geregelt wie in einigen anderen Bundesländern, aber es exisitiert eine „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr" (nach der Technischen Baubestimmung DIN14090), nach der Feuerwehrzufahrten in einer Mindestbreite von mindestens drei Metern ausgestaltet sein müssen. Dort ist aber genaus ausgeregelt, welche Breite der Weg haben muss, zB wenn das Grundstück kurvig ist.
Da Ihr Haus stets aus Brandschutzgründen für die Feuerwehr erreichbar sein muss, bietet sich der Antrag auf die amtliche Kennzeichnung (Siegelung) der Feuerwehrzufahrt(en) an. Dies ist aber nur möglich, wenn Ihr Haus nicht an einer öffentlichen Straße liegt, sondern nur über das Grundstück des B zu erreichen ist.
Diesen Antrag stellen Sie bei dem für Sie zuständigen Ordnungsamt.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird ein ensprechendes Schild an der Zufahrt zu dem Grundstück angebracht. Daraus folgt dann, dass nach § § 12 Absatz 5 der StVO
(„Das Halten ist unzulässig vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.") widriges Verhalten eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Fahrzeuge Ihres Nachbarn können unter anderem von der Polizei abgeschleppt werden, sofern sie die Zufahrt blockierten. Für den Weg zu Ihrem Grundstück hat das Ordnungsamt selbst keine Befugnis, Schilder aufzustellen, da es sich nicht um öffentlichen, sondern um privaten Grund handelt. Sie könnten aber den Weg mit entsprechenden Schildern versehen, die zwar bei Zuwiderhandlung keine Ordnungswidrigkeit auslösen, aber entsprechenden Eindruck machen.
Vielleicht zeigt sich Ihr Nachbar einsichtig, wenn Sie ihm darlegen, dass Ihr Haus im Norfall für die Feuerwehr erreichbar sein muss.
Eine andere, weniger elegante und mit einem Rechtsstreit verbundende Möglichkeit wäre ein Unterlassungsanspruch. Nach § 1027 BGB
haben Sie als Berechtigter bezüglich des Wegerechts einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB
gegen den sogenannten „Störer" Ihres Rechts. Dafür reicht ein bloßes subjektives Gefühl der Störung nicht aus, sondern es muss eine objektive Beeinträchtigung vorliegen, die ich in nach Ihrer Schilderung als gegeben ansehe. Sie könnten also gerichtlich geltend machen, dass Ihr Nachbar sie bei der Ausübung Ihres Wegerechtes nachhaltig behindert und auf Unterlassung klagen. Manchmal reicht in diesen Fällen bereits ein anwaltliches Schreiben, um den Störer zur Einsicht zu bewegen.
Diese Antwort ist vom 21.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Anwältin, vielen Dank für Ihre ausführliche und interessante Antwort.
Die oben geschilderte Situation betrifft den rückwärtigen Gebäudeteil, also die "Hintertüre" mit einem Anbau und der gesondert stehenden Halle, die gleichzeitig auch unsere Garage für beide Autos ist.
Das Wohnhaus hat natürlich auch eine Vorderseite, die allerdings auch vorne nur über das Grundstück (B) zu erreichen ist. An der Vorderseite ist allerdings keinerlei Stellplatz oder Garagenplatz möglich, da das kleine Eckchen Grund, das vor dem Haus noch zu unserem Grundstück gehört, wiederum ein Durchfahrtsrecht zu einem dort angrenzenden Nachbargrundstück besteht, also nicht geparkt werden kann.
Ein zwar vorhandener Parkplatz gehört aber inzwischen ja zum Eigentum von (B) (die Kaufabwicklung ist abgeschlossen, der Grundbucheintrag steht noch aus ist aber in Arbeit).
Bleibt also für uns nur die Möglichkeit hinter dem Haus, in der Halle - die dafür ja reichlich Platz bietet.
(B) muss versicherungsrechtlich nachts dieses rückseitige Grundstück, auf dem die Fahrzeuge zur Reparatur abgestellt stehen, durch ein Tor abschließen.
Gilt dann die Feuerwehr-Zufahrts-Regelung trotzdem, da die ca. 150 qm große Halle definitiv nur über diese rückwärtige Zufahrt zu erreichen ist, ebenso der dortige Anbau (1 Zimmer mit etwa 30 qm), der nur 1stöckig ist, während das Hauptgebäude zweistöckig ist.
Ich bin schon gespannt wie es weitergeht.
Vielen Dank auf jeden Fall schon im voraus.
Herzlichen Gruß
amaranth52
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn man das Gebäude zwar über die Vorderseite erreichen kann, die Rückseite aber wegen des Platzes günstiger ist, würde dort auch die Feuerwehr anrücken im Falle eines Falles.
Wo genau das Ordnungsamt eine Feuerwehrzufahrt eintichten würde, kann ich aus der Ferne nicht sagen, obwohl Sie Ihr Grundstück gut beschrieben haben. Aber dazu benötigt man dann doch eine Flurkarte.
Ich würde an Ihrer Stelle erst einmal eigene Schilder aufstellen und schauen, was passiert. Vorher "klären" Sie Ihren Nachbarn über den Brandschutz auf, der selbstverständlich auch für Ihre Halle gilt. Es ist ja nicht so, dass Sie die Unwahrheit sagen, sondern im Brandfall müssen Ihre Gebäude ja tatsächlich zu erreichen sein.
Ihr Nachbarn wird wissen, was passieren kann, wenn man Feuerschutzwege blockiert.
Parallel würde ich mich beim Ordnungsamt beraten lassen. Tragen Sie ihr Anliegen vor, betonen Sie den Brandschutz und Ihre Angst davor, im Falle eines Brandes abgeschnitten zu sein und hören Sie, wie man Ihnen helfen kann.
Ich wünschen Ihnen viel Glück!