Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst gehe ich davon aus, dass die Ausbildungsvergütung der Bruttobetrag ist. Umgerechnet auf den Nettobetrag würde sich dann eine Ausbildungsvergütung in Höhe von ungefähr 719,36 € ergeben. Lassen Sie sich aber die einzelnen Abrechnungen vorlegen, damit eine konkrete Berechnung erfolgen kann.
Ausgehend von der Ausbildunsgvergütung und Ihrem Einkommen stellt sich die Berechnung wie folgt dar.
Von Ihrem durchschnittlichen Einkommen in Höhe von 2.000,00 € ist die 5%ige Berufspauschale in Höhe von 100,00 € in Abzug zu bringen, so dass für die Berechnung 1.900,00 € in Ansatz zu bringen sind.
Bei diesem Einkommen würde die Einstufung in die erste Einkommensstufe erfolgen. In dieser beträgt der Bedarf des Sohnes unter Anrechnung des Kindergeldes 370,00 €. Wenn Sie aber nur Ihrem Sohn zum Unterhalt verpflichtet sind, ist eine Höherstufung vorzunehmen, so dass dann von einem Bedarf in Höhe von 394,00 € auszugehen ist. Der derzeitige Zahlbetrag in Höhe von 441,00 € kann insoweit nicht nachvollzogen werden.
Auf den Bedarf des Sohnes ist seine Ausbildungsvergütung wie folgt anzurechnen. Zunächst sind pauschal Aufwendungen in Höhe von 100,00 € abzuziehen, so dass 619,36 € verbleiben. Der hälftige Betrag ist auf den Bedarf anzurechnen.
Demgemäß besteht bei einem Bedarf in der ersten Einkommensstufe (370,00 €) ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 60,30 €, was dann dem Uterhaltsanspruch entspricht. Im Falle der Einstufung in die zweite Einkommensstufe liegt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 84,30 € vor.
Selbst bei dem jetzt gezahlten Unterhalt würde sich dieser auf 131,30 € reduzieren; aber wie schon gesagt ist die Höhe dieses Unterhaltsbetrages nicht nachvollziehbar.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 28.03.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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vielen Dank, für die super schnelle Antwort!!
Bei meiner Urkunde die ich damals beim Amt unterschrieben habe, ist mir aufgefallen das ich 115% zu zahlen habe.
Also laut Düsseldorfer Tabelle 467,00euro -->115% = 537,05euro -97,00 Kindergeld = 441Euro.
Das müsste die Erklärung für den Unterschied in der Berechnung sein... oder?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, das ist die Erklärung.
Sie müssen die Abänderung der Urkunde spätestens ab Beginn der Ausbildung Ihres Sohnes anstreben. Dazu setzen Sie sich mit dem Amt in Verbindung.Bedenken Sie, dass ohne eine Abänderung weiter die 441,00 € gezahlt werden müssen und aus der Urkunde auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Ungeachtet dessen sollte in Anbetracht Ihres Einkommens bereits jetzt eine Abänderung angestrebt werden.
Dazu sollte aber vorab eine eingehende individuelle Berechnung Ihres Einkommens durch einen Anwalt erfolgen.
Wenn die Urkunde abgeändert wird, achten Sie bitte unbedingt darauf, dass diese begrenzt wird bis zur Volljährigkeit des Sohnes, denn ab dessen Volljährigkeit ändert sich sich Berechnung wieder.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle