Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Vorausgesetzt wird, dass der Verzicht Ihres verstorbenen Mannes notariell erfolgt ist, sonst wäre er ungültig und der Verzicht unwirksam.
Unter einem beschränkten Pflichtteilsverzicht versteht man gem. § 2346 Abs. 2 BGB
den Verzicht nur auf den Pflichtteil. Nicht gemeint ist damit aber der normale Erbteil.
Der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht beseitigt die Grundlage des Pflichtteilsanspruchs und des Ergänzungsanspruchs gem. § 2325 BGB
und lässt daher diese Ansprüche gar nicht erst entstehen. Den gesetzlichen Erbteil lässt der Verzicht dagegen unberührt. Macht der Erblasser keinen Gebrauch (enterbt den Erben also nicht) wäre Ihr Ehemann bzw. Ihr Sohn also ganz normaler gesetzlicher Erbe.
Sofern Ihr Ehemann enterbt wurde, gäbe es daher auch keinen Ergänzungsanspruch, deshalb auch nicht für den Sohn. Anders wäre es nur, wenn Ihr Ehemann bzw. Ihr Sohn nicht enterbt worden wären.
Den Betrag von 10.000 Euro kann Ihr Sohn behalten, eine Anrechnung erfolgt nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Zürn,
vielen Dank für Ihre Antwort. Eine hypothetische Frage hätte ich noch: Wären die 10000 Euro an mich gezahlt worden, hätte sich dann das gesetzliche Erbe um diese Summe erhöht?
Wie bezahle ich die 60 Euro an Sie?
Mit freundlichen Grüssen
Nein, denn sie sind ja kein Erbe. Ein Ausgleich erfolgt nur zwischen den Erben.
Mit freundlichem Gruss
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt