Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Insofern Sie Waren im Internet an Verbraucher verkaufen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Hierbei würde ich Ihnen raten, gesondert und explizit auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Beispielsweise können Sie ein Fenster mit der notwendigen Belehrung und den AGB vorschalten, ehe der Kunde sein Angebot abgibt (also bevor er die Bestellung an Sie übermittelt).
Der Kunde sollte bestätigen, dass er die Belehrung gelesen und ausgedruckt bzw. heruntergeladen hat. Anderenfalls wäre die Schriftform nicht gewahrt. Ich würde Ihnen also raten, dass der Kunde das Widerrufsrecht angezeigt bekommt, ehe er bestellen kann.
Sie können auch "einfach" auf das Widerrufsrecht hinweisen und dem Kunden nach der Bestellung die ihm zustehende Belehrung per E-Mail übersenden. Achten Sie dann aber darauf, dass die Widerrufsfrist 1 Monat läuft, da die Belehrung erst NACH Vertragsschluss in Schriftform erfolgt ist. Die Belehrung auf Ihrer Webseite sollte dann zur Sicherheit auch eine Frist von einem Monat nennen.
Dies würde dann zB auch einen Abmahngrund darstellen: Wenn Sie auf der Webseite eine Widerrufsfrist von 2 Wochen angeben und in der Bestätigungs E-Mail eine Frist von einem Monat. Falls Sie hier unsicher sind, nehmen Sie lieber insgesamt die Monatsfrist und weisen den Kunden getrennt von den AGB auf sein Widerrufsrecht hin.
Sollten weitere Zweifel bestehen, lassen Sie den Online-Shop von einem entsprechenden Rechtsanwalt prüfen. Dessen Kosten lohnen sich in jedem Fall, wenn hierdurch eine kostspielige Abmahnung vermieden wird.
Diese Antwort ist vom 14.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vielen Dank erstmal. Bei mir ist alles "chico", ich frage nur, weil ein Mitbewerber auf seinem Shop
1.) keinen Link "Widerrufsrecht" hat (gar nicht)
2.) Man zum bestellen nur auf "AGB gelesen und einverstanden" klicken muß, dann auf "Bestellen"
3.) in den AGB das Widerrufsrecht a) nicht hervorgehoben ist, b) eine Telefonnummer angegeben ist und c) die ganze Belehrung in sich vollkommen ungenügend ist
Wenn er dies alles so macht, ist er dann abgesichert, wenn er bei der Bestellung, also bei der Lieferung der Ware die Widerrufsbelehrung z.B. auf die Rückseite des Lieferscheins druckt?
Oder kurz...: kann ich ihn abmahnen?
Der Shopanbieter ist verpflichtet, auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Wenn er dies auf der Webseite unterlässt bzw. der Hinweis nicht eindeutig genug erfolgt, kann dies eine Abmahnung begründen.
Es genügt aber auch, wenn er den Verbraucher erst bei der Lieferung über sein Widerrufsrecht aufklärt. Dann muss jedoch zwingend die Monatsfrist angegeben werden. Entsprechendes gilt dann auch für die Widerrufsbelehrung, die der Anbieter auf seiner Webseite vor hält. Finden sich hier Fehler, so kann auch dies eine Abmahnung begründen.
Auch hier gilt: Ehe Sie einen Mitbewerber abmahnen, lassen Sie den Sachverhalt von einem Rechtsanwalt prüfen.