Gerne zu Ihrer Frage:
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht nur unrichtig mit der Folge, dass anstelle der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist die Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 gilt, wenn sie einen der in § 58 Abs. 1 vorgeschriebenen Hinweise nicht oder nicht richtig enthält, sondern auch dann, wenn ihr unrichtige oder irreführende Zusätze beigefügt werden
Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderliche Zusätze, so achtet die Rechtsprechung streng darauf, dass diese richtig und vollständig sind und nicht geeignet, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (BVerwGE 37, 85 (86); 57, 188 (190) = NJW 1979, 1670). Ob im Einzelfall tatsächlich ein Irrtum hervorgerufen wird und ob ein solcher Irrtum kausal für die verspätete Einlegung oder Nichteinlegung des Rechtsbehelfs ist, ist jedoch unerheblich (BVerwG NVwZ 1997, 1211 (1213).(BeckOK VwGO/Kimmel, 59. Ed. 1.1.2021, VwGO § 58 Rn. 21)
Wenn also tatsächlich - was ich mangels Aktenkenntnis nicht abschließend klären kann - ein Rechtsbehelf statthaft wäre, gehe ich nach der Ratio des Gesetzes davon aus, dass auch die Alt. "...oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei" greift.
Denn das sollte man im Umkehrschluss konkludent als irreführend so interpretieren können.
"Sollte" deshalb, weil ich trotz Recherche a.a.O. im Direktschluss dazu keine Rechtsprechung gefunden habe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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