Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Erst mit einem Tagessatz ab 90 gilt man als vorbestraft. D.h. mit 91 Tagessätzen würde ein entsprechender Eintrag im Führungszeugnis erscheinen.
Dennoch wird die Strafe natürlich intern für Staatsanwaltschaften und Gerichte sichtbar sein. Dies kan dann im Falle irgendeines weiteren Verfahrens relevant werden.
Gegen den Strafbefehl können Sie unter Beachtung der zweiwöchigen Frist Einspruch einlegen.
Sodann wird das Gericht eine Hauptverhandlung anberaumen.
Ob es sinnvoll ist gegen den Tatvorwurf aus dem Einspruch vorzugehen kann letztlich nur nach einer ausführlichen Erörterung mit Ihnen, nach Akteneinsicht beurteilt werden.
Der Einspruch kann auch auf das Strafmaß begrenzt werden. Dies bietet sich an, wenn der Tatvorwurf richtig, die Strafe aber unangemessen ist.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Strafrahmen des § 266a Abs.1 StGB
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Ob nun die Anzahl der Tagessätze angemessen ist kann ohne Akteneinsicht nicht seriös beurteilt werden. Als Richtwert für die Höhe eines Tagessatzes gilt Nettoeinkommen / 30 (Sonderbelastungen wie gesetzliche Unterhaltspflichten, adäquate Versicherungen, etc. können hierbei berücksichtigt werden).
Zur Not können Sie den Einspruch auch noch in der Hauptverhandlung zurücknehmen und den Strafbefehl akzeptieren.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 10.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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