Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben Recht, dass ein befristeter Dienstvertrag während seiner Laufzeit grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden kann.
Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es aber zulässig, auchg beiu befristeten Verträgen zu vereinbaren, dass die Möglichkeit, mit gesetzlicher Frist ordentlich zu kündigen, während der Vertragslaufzeit zulässig sein soll.
Genau dies ist mit der von Ihnen erwähnten Vertragsklausel erfolgt („Es wird zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin ausdrücklich vereinbart, dass diese Vereinbarung auch während ihrer Laufzeit von beiden Seiten auf Grundlage der gesetzlichen Regelung gekündigt werden kann").
Wenn die Vergütung monatlich gezahlt wird, ist bei freien Dienstverträgen die Kündigung bis zum 15. eines Monats zum Schluss des Monats zulässig (§ 621 Nr. 3 BGB
). Bis zum Ende der Kündigungsdfrist muss Ihnen dann der Auftraggeber die Vergütung zahlen, auch wenn er Sie "freistellt", d.h. auf die Erbringung Ihrer Dienste verzichtet. Dies ist zulässig, entbindet den Auftraggeber aber nicht von seiner Pflicht, Ihnen auch für die Zeit der Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist das vereinbarte Honorar zu zahlen (§ 615 Satz 1 BGB
).
Wenn Sie als Selbständige tätig sind, haben Sie bei einem "freien" Dienstvertrag praktisch keinen Kündigungsschutz.
Aus diesem Grund sollten Sie von einem Arbeitsgericht überprüfen lassen, ob Sie tatsächlich als Selbständige tätig waren, oder ob Sie nach der Art und Ausgestaltung Ihres Dienstverhältnisses nicht in Wirklichkeit Arbeitnehmerin waren. Letzteres ist bei einem Unterrichts- und Dozentenvertrag dann der Fall, wenn Ihnen die Arbeitszeiten (Unterrichtszeiten) vom Auftrageber vorgegeben wurden, und wenn Ihre Dozententätigkeit inhaltlich durch Weisungen des Auftraggebers geregelt wurde, etwa wenn der Auftraggeber die zunächst vereinbarten Unterrichtszeiten bei Bedarf einseitig hätte ändern können oder er befugt gewesen wäre, Sie zur Übernahme anderer als der vereinbarten Unterrichtseinheiten zu verpflichten, ob Sie von der Klägerin die Vertretung einer verhinderten Kollegin verlangen, sie für andere Kurse einsetzen, die Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und Veranstaltungen anordnen oder von ihr die Erfüllung sonstiger Nebenpflichten hätte verlangen können (vgl hierzu zB BAG AP Nr 152 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten). Sollte das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorlag, kämen die längeren Kündigungsfristen nach § 622 BGB
zur Anwendung. Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung schon länger als sechs Monate angedauert hat, und im Betrieb des Auftrag-/Arbeuitgebers im Durchschnitt mehr als 10 Vollzeitbeschäftigte angestellt sind, wäre das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar. In diesem Fall wäre die Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt war. Dies hätte der Arbeitgeber darzulegen und nachzuweisen. Wenn ein Kündigungsgrund nach dem KSchG nicht vorhanden sein sollte, könnten Sie bis zum vertraglich vereinbarten Ende der Vertragslaufzeit Lohnfortzahlung verlangen.
In diesem Fall müssten Sie aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Ein Anwalt ist hierzu nicht erforderlich, aber empfehlenswert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
Sehr geehrter Herr Neumann,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ich hätte da noch eine Nachfrage: Was wird als Bemessungsgrundlage für die Kündigungsfrist angesehen? Ich werde nach Stunden vergütet, im Vertrag ist ein Stundensatz vereinbart, abgerechnet wird von mir jedoch monatlich (dies ist nicht vertraglich fixiert, wird aber von allen Dozenten so gehandhabt).
Ich bedanke mich nochmal sehr.
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
"freie" Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind und bei denen monatlich abgerechnet wird, können nach § 621 Nr. 3 BGB
bis zum 15. eines Monats zum Schluss des laufenden Monats gekündigt werden.
Bei Arbeitsverträgen kommt es für die Kündigungsdfrist auf die Abrechnungsweise nicht, hier ist allein die Dauer der Beschäftigung maßgeblich (§ 622 Abs. 1 und 2 BGB
).
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rexchtsanwalt