Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich können Sie zu der Klage schriftlich erwidern.
Gleichwohl wird das Arbeitsgericht an der angesetzten Güteverhandlung festhalten, zu der Sie oder ein Bevollmächtigter erscheinen müssen.
Erscheinen Sie nicht, werden Sie damit rechnen müssen, dass Sie dann verurteilt werden.
Innerhalb der Güteverhandlung werden dann die einzelnen Punkte geklärt und eine Einigung versucht. Scheitert diese, bekommen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und es wird ein Kammertermin angesetzt, der aber erst Monate später sein wird.
Aber die Güteverhandlung wird, sofern die Gegenseite die Klage nicht zurücknimmt, stattfinden und zwar mit der Pflicht zum Erscheinen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle