Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform anhand Ihrer Angaben wie folgt.
Die Voraussetzungen für eine Exmatrikulation ergeben sich aus dem Hochschulgesetz.
In Ihrem Fall gegen ich von der Anwendbarkeit des Hochschulgesetztes NRW aus.
§ 51 Abs. 3 S. 1 Buchstabe c) regelt:
„[...] ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn [...] er die zu entrichtenden [...] Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme
nicht entrichtet.“
Da Sie bereits nicht gemahnt wurden und Ihnen auch keine Frist gesetzt wurde, weil Sie kein Schreiben oder keine E-Mail erhalten haben, liegen die Voraussetzungen für eine Exmatrikulation nicht vor.
Die Exmatrikulation wegen nicht entrichteter Beiträge ist daher rechtswidrig.
Ein Widerspruch hat Aussicht auf Erfolg.
Begründen Sie Ihren Widerspruch mit den nicht vorliegenden Exmatrikulationsvoraussetzungen (fehlende Mahnung und Fristsetzung).
Soweit nicht die sofortige Vollziehbarkeit der Exmatrikulation angeordnet wurde, hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO
), d.h. die Exmatrikulation wird nicht bestandskräftig.
Gegen einen den Widerspruch abweisenden Widerspruchsbescheid können Sie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats Klage erheben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie einen auf Hochschulrecht spezialisierten Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen.
Bitte machen Sie gegebenenfalls von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Erst einmal vielen Dank für Ihre Antwort
Selbige Gesetzesstelle habe ich auch bereits ausfindig machen können. Wusste aber nicht, ob weitere Gesetze zu diesem Thema andere Möglichkeiten zu meinem Nachteil einräumen.
Bzgl. der Widerspruchsfrist enthalt die Einschreibungsordnung der Hochschule jedoch andere Regelungen:
Bestandteil der Exmatrikulationsregelung bzgl. Widerspruch.
"Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach der Pflichtverletzung schriftlich beim Ordnungsausschuss gestellt werden."
Somit habe ich nach meiner Ansicht bis zum 14. März Zeit zu widersprechen!?
Sehr geehrter Fragesteller,
achten Sie auf den Exmatrikulationsbescheid (Grund und zitierte §§) und die enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung.
In NRW wurde das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) als Voraussetzung für die Klage im Grundsatz abgeschafft.
Zu der von Ihnen zitierten Regelung bezüglich der Widerspruchsfrist (zwei Wochen ab Pflichtverletzung) kann ich mangels weiterer Angaben keine Stellung nehmen, weil die Bezahlung ja keine rechtlich durchsetzbare Pflicht Ihrerseits ist, sondern lediglich eine Obliegenheit, deren Verletzung zur Exmatrikulation führen kann.
Um Rechtsnachteile zu vermeiden, sollten Sie unverzüglich schriftlich den Sachverhalt gegenüber der den Bescheid erlassenden Stelle aufklären, (den [hochschulinteren]) Widerspruch innerhalb der genannten Frist einlegen und einen Rechtsanwalt in der Nähe beauftragen, der prüft, ob nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO
) Anfechtungskalge beim Verwaltungsgericht zu erheben ist.