Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gerne beantworte ich Ihre Anfrage.
Wenn Sie Widerspruch erheben verbleibt Ihnen Ihr Arbeitsverhältnis in der bisherigen Form, wie es durch den Altersteilzeitvertrag geregelt ist.
Ein solcher Widerspruch ist grundsätzlich riskant, da in der Regel in dem abgebenden Betrieb der Arbeitsplatz durch den Betriebs(-teil)übergang verloren geht. Der bisherige Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen. Diese Möglichkeit wird erfahrungsgemäß auch häufig genutzt.
An der betriebsbedingten Kündigung ist der Arbeitnehmer nicht durch die Altersteilzeitvereinbarung gehindert, da Sie sich noch in der Arbeitsphase befinden. Während der Arbeitsphase ist eine betriebsbedingte Kündigung nach den allgemeinen Grundsätzen möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Urteil vom 05.12.2002 – Aktenzeichen: 2 AZR 571/01
), dass erst dann, wenn sich ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Block-Altersteilzeit befindet,ihm selbst bei einer Stillegung des Betriebs nicht mehr betriebsbedingt nach § 1 Abs. 2 KSchG
gekündigt werden kann.
Sie sehen, dass Risiko besteht darin, ob und ggf. wann Ihr jetziger Arbeitsplatz nach dem Betriebsübergang wegfällt. Dies kann ich selbstverständlich im Rahmen dieser Online-Anfrage nicht einschätzen. Ich denke, dass insoweit eine weitere Beratung durch den Betriebsrat, der die Konzerninterna im Zweifel kennt, sinnvoll ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 05.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 05.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen