Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Rücknahme des Widerspruchs ist grundsätzlich einseitig möglich bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids. Die entsprechende Erklärung steht dabei einer Prozesshandlung gleich, Rücknahmen unter „außerprozessualen" Bedingungen sind damit unwirksam.
Eine Rücknahme muss ebenso erklärt werden wie Widerspruch selbst, also schriftlich oder zur Niederschrift.
Die Rücknahme bewirkt grundsätzlich, dass der Widerspruch als nicht eingelegt gilt.
Der Widerspruch kann demnach, wenn noch fristgemäß möglich, grundsätzlich auch neu eingelegt werden; dadurch unterscheidet er sich vom Verzicht.
Sollten Sie allerdings falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht haben oder Änderungen nicht oder nicht unverzüglich mitgeteilt haben, müssen Sie und ggf. die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft jedoch grundsätzlich mit der Rückforderung von ggf. zu viel gezahlten Leistungen rechnen. Weiterhin haben Sie sich damit ggf. auch der Gefahr eines entsprechenden Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens ausgesetzt.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen verständlich beantwortet habe und Ihnen eine entsprechende erste Orientierung bieten konnte. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Meine Kanzlei ist auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Claas
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.07.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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