Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zu Ihrer ersten Frage:
Vorab ist festzuhalten, dass die Krankenkasse unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht befugt ist, Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu beenden. Allenfalls kann gemäß § 51 Absatz 3 SGB V
Ihr Anspruch auf Krankengeld entfallen,
wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Selbst dann aber, wenn Ihnen das Krankengeld gestrichen würde, weil Sie den Antrag nicht innerhalb der geltenden Frist gestellt haben, bleibt Ihre Mitgliedschaft als solche in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Sie werfen des Weiteren die Frage auf, bis wann der Antrag auf Reha gestellt werden muss, um den Anspruch auf Krankengeld nicht zu verlieren. Hier gilt an sich die in der Aufforderung genannte Frist von 10 Wochen. Gegen diesen Bescheid haben Sie jedoch Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch hat eine sogenannte "aufschiebende Wirkung" (§ 86a Absatz 1 SGG
). Dies bedeutet, dass aus dem angefochtenen Verwaltungsakt, also der Ihnen zugegangenen Aufforderung, keine rechtlichen Konsequenzen gezogen werden dürfen, einer Ihnen auferlegten Pflicht zur Stellung eines Reha - Antrages müssen Sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nicht nachkommen. (Etwas anderes würde dann gelten, wenn in dem Aufforderungsschreiben "sofortige Vollziehung" angeordnet wurde. In diesem Fall gilt die Aufforderung trotz des eingelegten Widerspruches von Anfang an).
2. Zu Ihrer 2. Frage:
Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe beinhaltet nicht gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Einen solchen Antrag müssten Sie extra bei der Rentenversicherung einreichen.
3. Zu Ihrer 3. Frage:
Berufsunfähigkeitsrente (§ 240 SGB VI
) können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung stellen (diese unterhält Beratungsstellen vor Ort).
4. Zu Ihrer 4. Frage
Zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist in erster Linie der bisherige Beruf (Hauptberuf) heranzuziehen. Sind nacheinander mehrere Beschäftigungen ausgeübt worden, dann ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Wenn Sie zuletzt also eine ungelernte/angelernte Tätigkeit ausgeführt haben, dann ist im Regelfall diese maßgebend. Sollten Sie früher in einem höher qualifizierten Beruf gearbeitet haben, dann ist zu unterscheiden. Vom höher qualifizierten Beruf wäre dann weiterhin auszugehen, wenn Sie diesen aus gesundheitlichen Gründen zugunsten der weniger qualifizierten Tätigkeit aufgeben mussten. Hätten Sie sich freiwillig vom höher qualifizierten Beruf gelöst, dann wäre dieser kein Hauptberuf mehr. Dies würde auch dann gelten, wenn Sie sich im Falle eingetretener Arbeitslosigkeit nicht erneut um eine Einstellung in eine Position mit höherer Qualifikation bemüht hätten. Ob Ihnen während der Beantragung krankheitsbedingt gekündigt wird, spielt hierbei keine Rolle.
Zur Frage, ob sie die EU - Rente beantragen sollten: Sie können die EU - Rente jederzeit beantragen, die Rentenversicherung wird dann die medizinischen Unterlagen anfordern und eine Entscheidung treffen. Je nachdem, wie ihr Gesundheitszustand ist, kann die Rentenversicherung am Ende entweder die Rente bewilligen oder Sie vorrangig (§ 9 Absatz 1 Satz 2 SGB VI
) auf Leistungen zur Teilhabe verweisen.
5. Zu Ihrer 5. Frage
Gemäß § 284 Absatz 1 Nr. 7 SGB V
ist die Krankenkasse befugt, Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung zu erheben, soweit dies für die Beteiligung des medizinischen Dienstes erforderlich ist. Da der medizinische Dienst in Ihrem Falle zur Beurteilung einer etwa bestehenden Gefährdung der Erwerbsfähigkeit benötigt wurde, war die Weiterleitung der Daten in Ihrem Falle rechtmäßig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 09.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen