Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang des Schreibens beim Kündigungsempfänger. Sollten Sie, ohne prüfen zu können, ob die Kündigung berechtigt wäre, das Schreiben bis zum 30.Juni haben nachweisbar zustellen lassen, können Sie einem Verfahren entspannt entgegensehen. Sollte das nicht der Fall sein, ist die Kündigung zu spät eingegangen.
Eine Mahnung o.ä. ist nicht vorgegeben. Das Telefonunternehmen darf nach der Rückbuchung die Angelegenheit einem Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen übergeben, da Sie direkt im Verzug sind (§§ 286
, 288 BGB
). Die Kosten des Verzug sind damit ein erstattungsfähiger Schaden.
Demnach sollten Sie, wenn der Zugang der Kündigung nicht bewiesen werden kann, die Forderung ausgleichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 30.03.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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30.03.2017
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11:27
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
Hohenzollernring 57
50672 Köln
Tel: 0221 - 95819261
Web: http://www.wuebbe-rechtsanwalt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Wübbe
Rückfrage vom Fragesteller
31.03.2017 | 09:53
Vielen Dank für Ihre Antwort. Wie verhält es sich mit meinen Widersprüchen? Haben diese keine aufschiebende Wirkung gehabt? Hätte das Telekommunikationsunternehmen darauf reagieren MÜSSEN?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
31.03.2017 | 10:02
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Widerpsruch hat keine aufschiebende Wirkung. Es besteht auch keine gesetzlich normierte Pflicht darauf zu reagieren.
Beste Grüße
Michael Wübbe