Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn im Jahreszeugnis der Oberschule ausdrücklich die Versetzung in den Hauptschulbildungsgang ausgesprochen wurde, können Sie dagegen Widerspruch bei der Schule selbst oder fristwahrend auch beim Landesamt für Schule und Bildung einlegen.
Der rechtliche Rahmen hierfür ergibt sich aus § 3 Abs. 4 bis 6 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen (SOOSA):
(4) Die Klassenkonferenz entscheidet zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 6 auf der Grundlage der bisher gezeigten Leistungen und der voraussichtlichen Leistungsentwicklung, welchen Bildungsgang der Schüler besucht. Der Wille der Eltern soll berücksichtigt werden.
(5) Die Teilnahme am Unterricht im Realschulbildungsgang kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Schüler in der Halbjahresinformation der Klassenstufe 6 in mehr als 2 Differenzierungsfächern mit der Note „ausreichend" oder schlechter bewertet wurde.
(6) Die Klassenkonferenz ändert am Ende des zweiten Schulhalbjahres eine nach Absatz 4 für den Hauptschulbildungsgang getroffene Entscheidung, wenn die im zweiten Schulhalbjahr gezeigten Leistungen und die voraussichtliche Leistungsentwicklung dies rechtfertigen.
Da die Angelegenheit eilig ist, müsste parallel im Wege eines Antrages auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht die vorläufige Aufnahme in den Realschulbildungsgang geltend gemacht werden (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Juni 2013 – 2 B 359/12
–, Rn. 14, juris).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Greißlreiter,
ist es genügend wenn ich auf dem Widerspruch als Grund nur schreibe: "Ich sehe es nicht ein dass mein Sohn in der Hauptschule versetzt wird. Ich bitte Sie dies Fristgerecht zu prüfen und zu ändern.
Mit freundlichen Grüßen..." oder muss ich noch etwas nachtragen?
Ich bitte um Rückantwort.
Mit freundlichen Grüßen
V. B.
Sehr geehrte Fragestellerin,
ein Widerspruch muss in der Regel nicht begründet werden. Bedenken Sie aber, dass die Erfolgsaussichten natürlich deutlich besser sind, wenn Sie Gründe dafür vortragen, warum die Entscheidung der Klassenkonferenz falsch sein soll. Entscheidend kommt es auf "die bisher gezeigten Leistungen und die voraussichtlichen Leistungsentwicklung" Ihres Sohnes im nächsten Schuljahr an.
Die Klassenkonferenz wird aller Voraussicht nach bei ihrer früheren Entscheidung bleiben, wenn Sie hier keine neuen Gesichtspunkte vortragen.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt