In Betracht kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X. Dies setzt fehlendes Verschulen voraus. Beispiele: Bei Urlaubsreisen oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit bis etwa sechs Wochen auch außerhalb der Urlaubszeit, wenn Beteiligter von möglicher aber zeitlich ungewisser Zustellung erst nach Rückkehr erfährt, sind besondere Vorkehrungen, dass eingehende Sendungen den Betreffenden erreichen, normalerweise nicht erforderlich (BVerfG, DVBl 1976, 303). Kein Verschulden ferner, wenn an die Ehefrau oder sonstige Ersatzperson zugestellt worden ist und die Sendung nicht weitergegeben wurde, sofern nicht Säumiger die Zustellung erwartete und Nachforschungen unterließ oder mit Verschulden der Ersatzperson rechnen musste (BSG, SozR Nr 35 zu § 67 SGG = NJW 1963, 1645 = MDR 1963, 792 = Breith 1963, 1010); wenn Beteiligter so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann; bei unverschuldetem Rechtsirrtum nur ausnahmsweise, wenn der Beteiligte den Irrtum auch bei sorgfältiger Prüfung nicht vermeiden konnte, zB bei Ausländern (BVerfGE 40, 95). Eine Fristversäumnis wird durch mangelnde Rechtskenntnis in der Regel nicht iSv § 27 Abs 1 entschuldigt (BVerwG, Buchholz 435.12 § 27 SGB X Nr 1). Verschulden liegt nicht vor, wenn der Text eines Bescheides unübersichtlich oder schwer verständlich ist (vgl BSGE 60, 262 = SozR 1200 § 30 Nr 10). Allerdings muss sich die Unklarheit auf die Hinweise zur Frist beziehen (von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 27, Rn. 8)
Der Antrag ist aber innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und auch die versäumte Handlung (hier: Widerspruch) nachzuholen.
Vorsorglich sollten Sie auch Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Die ARGE ist zur Überprüfung verpflichtet und bei einer Ablehnung käme dann Widerspruch und Klage in Frage.
Diese Anträge richten sich immer an das Amt, welches den Bescheid ausgestellt hat.
Falls Sie sich eine Vertretung in der Angelegenheit wünschen, bitte kontaktieren Sie mich per E-Mail. Bei einer Mandatierung werde ich die Beratungsgebühr anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen