Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Widerrufsrecht kann mitunter problematisch sein, da die Vertragsanbahnung nicht von Ihnen selbst ausgegangen sein darf, was aber zu prüfen wäre. Ansonsten kann es sich durchaus um einen so genannten Fernabsatzvertrag handeln, wenn alles per E-Mail abgelaufen ist, dass ein Widerrufsrecht zulässt, wenn es von Ihnen als Verbraucher initiiert wurde.
Ich würde auf jeden Fall schriftlich den Widerruf unverzüglich nochmals erklären und darauf hinweisen, dass ohne ein abschließendes Angebot samt Kosten und Vertragskonditionen einfach von der Gegenseite eine Rechnung erstellt wurde.
Den Vertragsschluss muss die Gegenseite näher darlegen und beweisen können.
Daher würde ich einen Vertragsschluss bestreiten.
Vor allem deshalb, weil schließlich der Vertragsgegenstand ein anderer ist, als derjenige, der potentiell von Ihnen gewollt war.
Auch deshalb ist das nur als neues Angebot zu deuten, was Sie annehmen könnten, aber natürlich nicht müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
26.07.2017 | 12:58
Vielen Dank für die Erläuterungen. Eine Sache bleibt für mich weiterhin unklar.
Der Händler bezieht sich explizit auf das Unikat und behauptet, dass dieses nicht widerrufen werden kann laut Fernabsatzgesetz.
- Jedoch wurde mir zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, noch hält die Webseite irgendwelche Hinweise bereit dazu, dass es sich bei dem Teil um ein Unikat handelt.
Dieses entscheidende Detail (Produkt gleich Unikat) bedeutet, dass es sich um einen neuen Vertragsgegenstand handelt, korrekt? Oder sollte ich hier anders argumentieren?
- Am Ende geht es mir ja darum, dass ich dieses Produkt nicht online bestellt hätte, wenn ich gewusst hätte, dass es sich um ein Unikat handelt und ich es somit nicht zurücksenden / widerrufen kann.
Mit besten Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26.07.2017 | 14:16
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Widerrufsrecht kann besteht nur dann nicht, wenn etwas "auf Kundenwunsch" ausdrücklich hergestellt wird - das stimmt zwar, liegt hier aber nicht vor, wenn das von Ihnen erkennbar so nicht bestellt wurde.
(§ 312g BGB
- Widerrufsrecht:
"(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, [...].")
Zudem erfolgte das ohne Ihr Wissen und ist daher in der Tat ein NEU angebotener Vertragsgegenstand, hinsichtlich Sie diesem erst einmal zustimmen hätten müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen