Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ihre auf Abschluss des Mietvertrags gerichtete Willenserklärung wird in dem Moment, in dem sie der Gegenseite zugegangen ist, unwiderruflich. Ein gesetzliches Widerrufsrecht haben Sie nicht. Sie sind daher an den Vertrag gebunden, solange er nicht selbst ein Widerrufsrecht vorsieht (was bei einem Standardmietvertrag die absolute Ausnahme wäre).
Sie sollten daher entweder Ihren "alten" oder Ihren "neuen" Vermieter um Kulanz bitten. Solange Ihnen die neue Wohnung gefällt, sollten Sie versuchen, aus dem alten Vertrag auch ohne Nachmieter früher entlassen zu werden. Ansonsten sollten Sie versuchen, einen anderen Nachmieter zu finden oder eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung bzgl. der Mietzahlung zu erwirken. Sollte alles nicht gelingen und sollten Sie die zwei Mieten nicht aufbringen können, zahlen Sie auf jeden Fall die Miete für die neue Wohnung und beginnen das neue Mietverhältnis nicht gleich mit Zahlungsrückständen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt