Sehr geehrter Fragesteller,
bitte lassen Sie mir per E-Mail die Einwilligungserklärungen und die Erklärungen über den Widerruf zukommen.
Nach deren Prüfung gebe ich Ihnen eine Rückmeldung zur weiteren Vorgehensweise.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
E-Mail:
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Übersendung der ergänzenden Materialien.
In diesem Fall würde ich Ihnen empfehlen der Bitte der ehemaligen Schülerinnen nachzukommen, um nicht weiteren zivilrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu sein. Wie bereits besprochen würde ich empfehlen das Gespräch zu suchen und auch anzubieten die Inhalte zu löschen. Sie können dann anbieten einzelne Inhalte zu löschen, gegebenenfalls findet sich dann auch ein Kompromiss, der Ihrerseits nicht zu weiterem Aufwand führt. Dann kann man auch besser abschätzen, welches Risiko droht, wenn Sie dem Wunsch nicht nachkommen. Wir können uns dazu gerne nach dem Gespräch noch einmal austauschen.
Zur Rechtsfrage im Einzelnen:
Grundsätzlich ist die rechtliche Frage, ob nach Inkrafttreten der DSGVO das Kunsturhebergesetz weiter gilt oder ob für Fotoaufnahmen die Vorschriften der DSGVO Vorrang genießen. Dabei ist aber auf jeden Fall anzunehmen, dass die DSGVO für die Erstellung von Fotoaufnahmen gilt während das Kunsturhebergesetz sich explizit nur auf die Verbreitung von Fotoaufnahmen bezieht.
Nach DSGVO würde man eine Einwilligung zur Aufnahme von Fotos so ausgestalten, dass diese sich auf die Erstellung der Aufnahmen bezieht und jederzeit für die Zukunft widerrufen werden kann und dabei dann darauf hinweisen, dass für bestimmte Arten der Veröffentlichung (beispielsweise in gedruckter Form), dieser Widerruf nicht umgesetzt werden kann, um die Veröffentlichung rückgängig zu machen.
Die von Ihnen eingeholte Einwilligung entspricht danach nicht den Anforderungen der DSGVO. Ich hätte bei einer routinemäßigen Einholung der Einwilligung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses auch gewisse Bedenken, ob die Einwilligung wirklich als freiwillig angesehen werden kann.
Die beiden ehemaligen Schülerinnen beziehen sich aber gar nicht explizit auf einen Widerruf der Einwilligung sondern auf das Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO und auf ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO. Dabei sieht Art. 17 DSGVO vor, dass Daten nach Erreichung des Verarbeitungszweckes oder nach Widerruf einer Einwilligung zu löschen sind. DIe Formulierung ist ein Widerruf der Zustimmung nach Art. 17 und Art. 21 DSGVO.
Nach Art. 21 DSGVO kann der Verarbeitung von Daten widersprochen werden, wenn die Verarbeitung auf Grundlage eines berechtigten Interesses erfolgt und die betroffene Person aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, die Löschung verlangt. Man wird aber dennoch das Schreiben als Widerruf der erteilten Einwilligung auslegen müssen. Für eine Interessenabwägung käme auch grundsätzlich in Betracht nach Gründen zu fragen.
Da die Einwilligung selbst aber nach meinen Bewertungen Schwachpunkte aufweist, würde ich das im konkreten Fall nicht empfehlen, dennoch sollte man aber informell ein Gespräch zum Anlass suchen ohne auf Nennung der Gründe zu beharren. Die Formulierung, dass die Zustimmung rückwirkend widerrufen wird, ist ebenfalls nicht ganz sauber, da die Zustimmung oder Einwilligung immer nur für die Zukunft widerrufen werden kann. Die bisherige Verwendung der Bilder bleibt natürlich bis zum Zeitpunkt des Widerrufs rechtmäßig. Das ist aber vermutlich auch für den Vorgang nicht von großer Bedeutung, wenn Sie dem Wunsch auf Löschung nachkommen. Eine Löschung wäre auch bei korrekter Formulierung nach Widerruf von Einwilligung oder Zustimmung erforderlich.
Wie oben ausgeführt, halte ich die eingeholte Einwilligung für nicht ganz unproblematisch. Deshalb bleibt meines Erachtens ein großes rechtliches Risiko für Sie die Bilder entfernen zu müssen, wenn Sie diesem Wunsch jetzt nicht nachkommen. Deshalb würde ich in diesem Fall empfehlen dem Wunsch der ehemaligen Schülerinnen nachzukommen. Eine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz Ihrerseits sehe ich nicht. Wenn das sehr großen Aufwand bei Ihnen versucht, dann sollte geprüft werden, wie künftig die technische Organisation dieses Materials verändert werden kann. Für die Zukunft sollt auch die Einwilligungserklärung angepasst werden. Dafür dürfen Sie gerne noch einmal auf mich zukommen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-