Ihre Anfrage darf ich wie folgt beantworten: wenn ich Ihre Angaben richtig verstehe, haben Sie den Vertrag im Internet abgeschlossen. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag, bei dem Ihnen kraft Gesetzes ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zusteht. Die Frist beginnt allerdings erst zu laufen, wenn der Unternehmer Sie ordnungsgemäß entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Da der Widerruf des am 04.01.09 geschlossenen Vertrages bereits am 08.01.09 erfolgte, haben Sie die gesetzliche Widerrufsfrist also in jedem Fall eingehalten. Der Widerruf per e-mail war grundsätzlich ausreichend, da das Gesetz für die Widerrufserklärung nur die Textform vorschreibt. Gleichwohl war es sinnvoll, parallel dazu auch noch ein Einschreiben zu senden, da Sie nur so im Zweifelsfall den Zugang der Widerrufserklärung beweisen können. Für die Wahrung der Widerrufsfrist genügt aber die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Aufgrund des erfolgten Widerrufs stehen der Firma Elite Partner keinerlei Ansprüche gegen Sie zu. Sollte das Unternehmen gleichwohl Geld von Ihnen fordern, empfehle ich Ihnen, nicht zu zahlen und gegen einen eventuellen gerichtlichen Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. In der Hoffnung, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben, verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
Martin Heuser
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Der Kollege Wandt hat mich in seinem Kommentar freundlicherweise daaruf aufmerksam gemacht, dass vorliegend die Vorschrift des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB
zur Anwendung gelangen könnte. Danach erlischt das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Sollten Sie also vor Erklärung des Widerrufs die von der Firma Elite Partner im Internet angebotene Dienstleistung bereits in Anspruch genommen haben, was hier möglicherweise durch die Eröffnung eines Profils der Fall gewesen sein könnte, steht Ihnen in der Tat ein Widerufsrecht nicht mehr zu. Der Vertrag könnte dann nur mit der vereinbarten Kündigungsfrist beendet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Heuser
Rechtsanwalt