Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Wie wahrscheinlich ist denn die Vermutung des Bewährungshelfers, daß das "erste" Gericht z.B. nur die Bewährungszeit verlängert?"
Der Widerruf der Strafaussetzung ist in § 56 f StGB
geregelt.
Nach § 56 f II StGB
kann das die Bewährungsaufsicht führende Gericht von dem Widerruf absehen. Ein Widerruf ist also nicht immer zwingende Folge einer in der Bewährungszeit begangenen Straftat.
Bei Ihnen spricht eine günstige Sozialprognose, die Betreuerbestellung und Ihre Spielsucht für ein Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung.
Auch die erneute Strafaussetzung zur Bewährung hat das Gericht in seine Entscheidung miteinzubeziehen.
Eine verlässliche Prognose kann ich Ihnen ohne Kenntnis der Aktenlage nicht geben, halte es aber für wahrscheinlicher, dass das Gericht den Widerruf der Strafaussetzung ablehnt.
Frage 2:
"Macht es einen Sinn, aktiv auf das "erste" Gericht zuzugehen?"
Da die Staatsanwaltschaft vermutlich noch keinen Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung gestellt hat, ist das Gericht derzeit noch gar nicht mit dieser Frage befasst. Denn ansonsten hätten Sie in der Regel die Möglichkeit zur Anhörung erhalten, § 453 I Satz 2 StPO
.
Daher macht ein "aktives zugehen" in dieser Phase meines Erachtens wenig Sinn, da Sie Ihre Grunde in der Anhörung ohnehin vortragen können.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 31.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag Herr Fork,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Sie haben mich in meinem Gefühl bestätigt.
Ein Nachfrage habe ich jedoch noch:
Sie haben geschrieben, dass ja die Staatsanwaltschaft vermutlich noch keinen Antrag auf Widerruf gestellt hat. Dies werden sie aber wohl auch nicht tun, so lange noch die Revision läuft.
Hier wollte ich eigentlich "eingreifen" und aktiv auf das Gericht oder eben die Staatsanwaltschaft zugehen und versuchen zu klären, wie die dort die Sachlage sehen. Das habe ich gemeint, als ich fragte ob es Sinn macht selbst aktiv zu werden.
Hat der Angeklagte immer ein Recht auf eine Anhörung? Oder flattert da einfach ein Beschluss ein, in dem steht, wann man die Haft antreten muss?
Vielen Dank noch mal, Herr Fork.
MfG
Nachfrage 1:
"Hat der Angeklagte immer ein Recht auf eine Anhörung? Oder flattert da einfach ein Beschluss ein, in dem steht, wann man die Haft antreten muss? "
Das Recht auf Ihre Anhörung ist zwingend und in § § 453 I Satz 2 StPO
normiert. Diese Anhörungspflicht ist in Bezug auf den Angeklagten zwingend. Die schriftliche Anhörung ist dabei ausreichend. Ihnen sind dabei alle nachteiligen Tatsachen bekannt zu geben, die zu einer Veränderung der bestehenden Entscheidung führen können. Hierauf können Sie dann Ihre Sicht der Dinge einbringen.
Es "flattert" also nicht einfach so aus heiterem Himmel ein Beschluss über die Frage des Bewährungswiderrufs bei Ihnen ein. gegen einen in der Sache für Sie negativen Beschluss könnten Sie zudem auch noch Rechtsmittel einlegen.