Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Weglassen oder Hinzufügen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, ist gemäß § 145 BGB
an den Antrag gebunden, es sei denn, dass die Gebundenheit ausgeschlossen ist.
Dies ist in Ihrem Fall nicht gegeben.
Der Antrag (Angebot, Offerte) ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gemäß § 130 BGB
mit deren Zugang beim Empfänger wirksam wird.
Bis zu deren Zugang kann die Willenserklärung widerrufen werden, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB
, wenn der Widerruf früher oder gleicheitig mit der Willenserklärung (hier dem Angebot) zugeht.
Der Vermittler dürfte hier Empfangsvertreter sein, so dass das Angebot bereits zugegangen ist und nicht mehr einseitig durch Sie widerrufen werden kann.
Sofern der Vermittler nicht berechtigt ist, durch seine Unterschrift den Vertrag anzunehmen, kann dieser zumindest als Empfangsbote angesehen werde, so dass ein Zugang Ihres Angebotes beim Empänger dann anzunehmen ist, wenn nach den gewöhnlichen Umständen mit einer Weiterleitung vom Vermittler zum Vertragspartner zu erwarten ist.
Sollte diese Übermittlung noch nicht erfolgt sein, können Sie gegenüber dem Vertragspartner noch Ihr Angebot widerrufen, da es diesem noch nicht zugegangen ist.
Ihr Antrag erlischt gemäß § 146 BGB
wenn Ihr Antrag nicht rechtzeitig angenommen wurde. Das Angebot bestimmt selbst, dass dies innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen hat.
Kommt der Auftragnehmer diesem nicht nach, sind Sie an Ihr Angebot nicht mehr gebunden und können es dann auch hilfsweise ausdrücklich widerrufen.
Sollte man schlimmstenfalls davon ausgehen, das der Vermittler lediglich Empfangsbote des Auftragnehmers ist, und der Zugang des Widerrufs somit maßgeblich davon abhängig ist, wann eine Übermittlung vom Vermittler auf den Auftragnehmer erfolgt, empfielt sich, den Widerruf gegenüber dem Auftragnehmer direkt mitzuteilen.
Gegen ein Zurückdatieren, lässt sich schwerlich etwas unternehmen. Allenfalls eine Anzeige wegen Betruges und eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung käme in Betracht, wobei der Nachweis recht schwierig sein düfte.
Möglicherweise ergibt sich aus der Gesamtschau der Umstände dann, dass ein Zurückdatieren möglicherweise vorliegt, so dass dadurch dies nachgewiesen werden könnte.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Liebmann,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Ich würde die Willenserklärung am liebsten sofort gegenüber der Geschäftsleitung widerrufen, bevor sie dort zugeht.
In meiner Ausgangsfrage hatte ich den folgenden Abschnitt der Vertragsbedingung zitiert:
Der Auftraggeber (Bauherr) ist nicht berechtigt, vor Gegenzeichnung durch die Geschäftsleitung des Auftragnehmers, die innerhalb von zwei Wochen erfolgen muss, von dieser Erklärung zurückzutreten.
Frage:
Bedeutet dies nicht, dass ich grundsätzlich 2 Wochen an den Antrag gebunden bin, wodurch § 130 I S.2 BGB
"ausgehebelt" würde?
Darf ich jetzt die WE überhaupt widerrufen, bzw. wäre der Widerruf trotzdem wirksam, da die 2 Wochen noch nicht verstrichen sind?
Oder sollte ich besser abwarten und den Antrag zurücknehmen, wenn innerhalb der 2 Wochen die Weiterleitung des Antrags an den Geschäftsführer nicht erfolgt sein sollte?
Bereits im Voraus vielen Dank für Ihre Hilfe
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Ausschluss eines Widerrufs einer Willenserklärung vor Zuganng durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist unzulässig.
Der Widerruf muss Ihnen auf jeden Fall bleiben.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn beide Parteien etwas anderes übereinstimmend vereinbart haben, nicht jedoch durch AGB.
Sofern Sie sicher gehen können, dass Ihr Angebot dem Auftragnehmer noch nicht zugegangen ist, können Sie es umgehend widerrufen und sollten dies auch.
Ich hoffe ich konnte auch Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt