Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:
Es kommen hier drei Ansatzpunkte in Betracht, um "aus der Nummer raus zu kommen". Dies sind nicht eingetretene aufschiebende Bedingung (1.), Widerruf (2.) oder Rücktritt (3.). Auf diese Möglichkeiten möchte ich im Folgenden eingehen.
1. Aufschiebende Bedingung
Sie haben angegeben, dass auf dem Auftrag vermerkt sei "Vorbehaltlich Bafa-Förderung". Dies muss meines Erachtens als aufschiebende Bedingung derart ausgelegt werden, dass der Auftrag bei ausbleibender Förderung nicht zustande kommt. Man könnte darin ggf. auch eine auflösende Bedingung oder auch ein vertragliches Rücktrittsrecht sehen. Daraus wird es im Ergebnis aber nicht ankommen.
Gleichwohl werden Sie die Förderung beantragen müssen und dürfen dies nicht willkürlich unterlassen, da dies sonst gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Diese Möglichkeit hängt also davon ab, ob die Förderung zustande kommt.
2. Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht kommt nur bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen in Betracht, wobei hier konkret nur letzteres in Betracht kommt. Ein solcher Vertrag liegt nicht wegen des Vertragsschlusses in Ihrem Haus nach § 312b BGB vor. Daraus folgt ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB. Dieses ist auch nicht ausgeschlossen. Die Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB greift hier mangels Dringlichkeit meines Erachtens nicht. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung läuft die Frist daher ein Jahr und 14 Tage lang, sofern nicht vorher ordnungsgemäß belehrt wird, § 356 Abs. 3 S. 2 BGB.
Sie könnten den Vertrag daher auch wirksam widerrufen.
3. Rücktritt
Zudem könnte man andenken, in der Aussage des Handwerkers, Sie könnten sofort unterschreiben und dies immer noch bedenken, die Einräumung eines vertraglichen Rücktrittsrechts zu sehen. Gleichwohl müssten Sie diese Aussage auch beweisen können, was eher schwer fallen dürfte.
4. Fazit
Sie sollten den Vertrag widerrufen. Es gelten dann die Folgen nach Widerrufsrecht, § 357 BGB, wobei hier keine Zahlungspflichten auf Sie zukommen dürften.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
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