Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB
ist eine Widerruf von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen der Warenbeförderung, die zu einem bestimmten Termin zu erbringen, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluß soll nach der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken auch für die Beförderung von Umzugsgut gelten. Auch der in § 241a Abs. 1 BGB
definierte Warenbegriff spricht dafür.
Sie können den geschlossenen Vertrag also nicht widerrufen.
Aus diesem Grund bleibt Ihnen nur noch die Kündigung. Im Falle einer Kündigung ist der Umzugsunternehmer nach § 415 HGB
berechtigt, ein Drittel der vereinbarten Fracht zu verlangen. Das HGB findet im Bereich des Frachtrechts auch auf Verbraucher, sprich natürliche Personen, Anwendung. Der Verbraucher ist in mehreren Vorschriften des Frachtrechts (§§ 407 ff. HGB
) ausdrücklich genannt.
Der Umzugsunternehmer muss auch den geltend gemachten Schaden nicht näher spezifizieren, da er dieser in § 415 HGB
mit einem Drittel der vereinbarten Fracht festgeschrieben wird.
Die einzige Möglichkeit, die Ihnen noch bleibt, ist die Kündigung zurück und die Dienstleistung des Umzugsunternehmer in Anspruch zu nehmen. Vorausgesetzt natürlich, dass Sie noch keinen weiteren Unternehmer beauftragt haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Doering
Rechtsanwalt
07.05.2020
|
08:16
Antwort
vonRechtsanwalt Axel Doering
Am Kolk 1
46499 Hamminkeln
Tel: 02857 959073
E-Mail:
Rechtsanwalt Axel Doering