Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Fragen dass damit entgegengebrachte Vertrauen.
Grundsätzlich lässt sich hier an ein Wettbewerbsverbot im Rahmen des § 60 HGB
denken. Ein solches besteht immer dann, wenn der Geschäftszweig des Arbeitgebers betroffen ist und der Arbeitgeber und der Handlungsgehilfe als Mitbewerber auftreten. Die GmbH als auch der Arbeitgeber müssten sodann den Kunden als Wettbewerber im gleichen Geschäftszweig beliefern.
Zwar ist § 60 HGB
grundsätzlich einschränkend auszulegen, das Verbot des Betriebs erfasst jedoch auch den Betrieb durch Bevollmächtigte oder Treuhänder oder die tätige Teilnahme an der Handelsgesellschaft. Ein Wettbewerbsverbot würde nicht vorliegen, wenn es lediglich eine bloße Kapitalbeteiligung an einer GmbH gibt, soweit kein Konkurrenzunternehmen zum Arbeitgeber vorliegt.
Weiterhin erlaubt ist die Vorbereitung des Aufbaus einer selbstständigen Existenz, um diese gegebenenfalls nach Vertragsende zu beginnen, soweit für den Arbeitgeber dadurch nicht schon vorher Nachteile entstehen.
Zusammenfassend lässt sich somit darstellen, dass ein Wettbewerbsverbot nicht einschlägig ist, wenn eine bloße Kapitalbeteiligung an der GmbH vorliegt und das Unternehmen kein Konkurrenzunternehmen zum Arbeitgeber darstellt.
Vorliegend ist daher anzunehmen, dass ein Wettbewerbsverbot besteht, soweit ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Handlungsgehilfen besteht.
Dies gilt grundsätzlich auch dann wenn die Arbeitnehmerin und Handlungsgehilfen Gesellschafterin bleiben würde und damit, als Vertreterin der GmbH Geschäfte auch für fremde Rechnung (siehe § 60 Abs. 1 HGB
) vornimmt. Für den Arbeitgeber spricht zudem der so genannte Beweis des ersten Anscheins und ein entsprechender Auskunftsanspruch, so dass hier die Gesellschafterin im Gegenteil nachweisen müsste, dass sie gegebenenfalls nicht in der vom Arbeitgeber behaupteten Art und Weise beschäftigt ist.
Dies hätte unter anderem das Recht des Arbeitgebers zur fristlosen Kündigung sowie Schadensersatzansprüche / Ansprüche auf Gewinnherausgabe nach § 61 HGB
zur Folge.
Sofern tatsächlich ein Wettbewerbsverhältnis besteht, empfehle ich hier die Anteile der GmbH auf eine dritte Person zu übertragen und die Arbeitnehmerin hier vollständig aus der Gesellschaft herauszuhalten. Hierzu bedarf es keiner konkreten vertraglichen Gestaltung. Sofern die Arbeitnehmerin sodann nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, bestehen grundsätzlich keine Einwände für eine Mitarbeit in der GmbH.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Übersicht und hilfreiche Antworten auf Ihre Fragen gegeben zu haben. Berücksichtigen Sie bitte, dass meine Auskunft nur einen groben Überblick über die jeweiligen Möglichkeiten des Sachverhaltes geben kann. Gerne stehe ich Ihnen für weitergehende Informationen oder auch im Rahmen der kostenlosen Nachfrage zur Verfügung, soweit noch weiterer Klärungsbedarf besteht.
Diese Antwort ist vom 28.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Genügt es, wenn die GmbH Anteile nur treuhänderisch auf einen Dritten übertragen werden? Kann der Arbeitgeber gerichtlich durchsetzen, dass der Name des Treugebers offengelegt wird?
Vielen Dank vorab und freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Nachfrage.
Die treuhändische Übertragung der Anteile der GmbH müsste so erfolgen, dass ausgeschlossen ist, dass die Arbeitnehmerin hier Geschäfte auf eigene oder fremde Rechnung besorgt und insbesondere Zahlungen erhält. Theoretisch dürfte dies nur erfüllt sein, wenn sie ihre Anteile abgibt.
Von Ihnen angedachte vertragliche Lösungen, in denen zB. der Treuhänder so gestellt wird, dass die Arbeitnehmerin völlig aus der GmbH herausgehalten wird, dürfte schwierig zu realisieren sein, da die Anteile stets personengebunden sind. Zudem dürfte gerade der Hintergrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber auch bei einer Treuhändervariante eine Rolle spielen, da die Arbeitnehmerin ja immer noch, zumindest durch den Vertrag mit dem Treuhänder, in die GmbH eingebunden ist. Sofern der Treuhänder die gleiche Stellung nur als Strohmann für die Arbeitnehmerin hat, kann eine solche Konstruktion nicht gelingen.
Gerne stehe ich Ihnen jedoch via Email zur Verfügung, wenn Sie hier bereits weitere Möglichkeiten angedacht haben.
Bei der Treuhändervariante dürfte zunächst ein Auskunftsanspruch gegenüber der Arbeitnehmerin bestehen. Im Zuge dessen wird es sodann notwendig sein, hier das Treuhandverhältnis, sofern möglich, offenzulegen. Der Name des Treuhänder dürfte hier jedoch vom Auskunftsanspruch vorerst nicht erfasst sein, es sei denn, dass hier ggf. eigene Ansprüche gegen den Treuhänder bestehen, ggf. als Gehilfe der Arbeitnehmerin nach § 823 Abs. 2 BGB
.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage ebenfalls hilfreich beantwortet zu haben und wünsche Ihnen einen angenehmen Abend.