Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Vergleichende Werbung bedeutet, dass in einer Werbung die Leistung eines oder mehrerer Wettbewerber mit dem eigenen Angebot verglichen wird. Mit Ihrem Domainnamen gehen Sie das Risiko ein, dass ein anderer Mitbewerber Ihnen nachweist, dass er dieselben Waren tatsächlich günstiger anbietet als Sie. In diesem Fall verstoßen Sie gegen den lauteren Wettbewerb. Gleichzeitig wird der Verbraucher bei einem derartigen Namen annehmen, dass er zumindest bei einem günstigen – wenn auch nicht dem günstigsten, davon sprechen Sie ja nicht – Anbieter einkauft. Sollten Sie tatsächlich nicht günstiger als andere Anbieter sein, stellt das eine Irreführung der Verbraucher dar, was ebenfalls abmahnfähig ist.
2. Eine Abmahnung im wettbewerbsrechtlichen Bereich ist mit hohen Streitwerten belegt. Mindestens müssen Sie mit EUR 10.000,00 Streitwert rechnen, es sei denn, die Verletzung ist minimaler Natur, was vom jeweiligen Gericht beurteilt wird.
3. Es reicht nicht aus, potentielle Kunden telefonisch um Erlaubnis der Werbung zu bitten. Sie sollten dies über eine Anmeldung auf Ihrer Seite verifizieren.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.