Sehr geehrte Fragestellerin,
herzlichen Dank für Ihre Frage.
Grds. gilt das, was in der von Ihnen bezeichneten Vereinbarung festgelegt worden ist. Diese Vereinbarung ist als Vertrag zwischen Ihnen und dem Veranstalter anzusehen und legt die jeweiligen Rechte und Pflichten fest.
Sofern in diesem nichts darüber vereinbart worden ist, dass ggf. ein Anfechtungs- oder Löschungsanspruch besteht, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Hier gründet sich der allgemeine Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB
. Dieser Anspruch ist dann gegeben, wenn tatsächlich vertragliche Regelungen verletzt worden sind und eine unrechtmäßige Veröffentlichung erfolgt ist, die letztlich auch zu einer Schädigung, sei es materiell oder immateriell führen kann. Betroffen sein müssen immer die jeweiligen Schutzgüter, wie Persönlichkeitsrecht oder Eigentum oder Gesundheit (sog. absolute Rechte). Hier dürfte auch eine fehlerhafte Bewertung oder Rangliste dazugehören.
Sodann müssten Sie im Zweifel auch nachweisen, dass die Rangliste im Internet nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Können Sie dies nicht, wird die Geltendmachung des o.g. Anspruchs schwierig, da Ihnen die Beweislast dafür obliegt, dass die Wertung fehlerhaft war.
Zunächst wäre praktisch an eine schriftliche außergerichtliche Aufforderung zu denken, in der ein Unterlassen verlangt wird. Wird hierauf nicht eingegangen, wäre an eine Unterlassungsklage, die auf dem og. Anspruch gründet, zu denken.
Für den zeitlichen Rahmen gilt das o.g., nämlich die vertragliche Vereinbarung. Ist hier nichts genannt, kann die Veröffentlichung beliebig lange erfolgen. Solange die unrechtmäßige Veröffentlichung erfolgt, besteht auch der Unterlassungsanspruch, ggf. auch darüberhinaus, wenn damit zu rechnen ist, dass erneut eine Veröffentlichung erfolgt.
Ich hoffe, Ihnen zunächst eine grobe Übersicht über die Möglichkeiten eines Vorgehens gegeben zu haben, die für Sie hilfrreich war. Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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