Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
a)
Die Verwendung Ihres Markennamens durch einen Wettbewerber im Rahmen einer URL dürfte ein Markenrechtsverstoß sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verwendung markenmäßig ist, also einfach gesprochen zu Zwecken der Absatzförderung geschieht (wovon ich bei einem Konkurrenten ausgehe) und eine Verwechslungsgefahr mit Ihrem Angebot besteht. Auch dies ist regelmäßig der Fall. Die Verwechslungsgefahr könnte ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn die URL ausreichenden Abstand zu Ihrem Angebot herstellt, wie z. B. www.kritik-an-den-geschäftspraktiken-von-MARKE.de.
Bei der unerlaubten Verwendung einer Marke kann ein sog. Marktverwirrungsschaden geltend gemacht werden, also eine Lizenzgebühr, die das Gericht schätzt, vgl. LG Mannheim, Urteil vom 30.11.2001, Az.: 7 O 296/01
.
b)
Das Verwenden von Texten ist urheberrechtlich relevant, wenn diese ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen. Die Schwelle zur Schöpfungshöhe liegt aber nicht hoch, es gilt die sog. Kleine Münze des Urheberrechts. U.a. kommt es auf die Individualität der Inhalte, die Gedankenführung und auch die Textlänge an. Bei der Verwendung urheberrechtlich geschützter Texte ist ein Entgelt für die unrechtmäßige Nutzung zu zahlen.
Ob die Texte Schöpfungshöhe erreichen, müsste im Einzelfall geprüft werden. Dies kann ich anhand Ihrer Frage nicht beurteilen. Die Höhe der Lizenzgebühr muss auch anhand des konkreten Einzelfalls abgeschätzt werden.
Selbst wenn die Texte aber keinen Schutz nach dem Urheberrecht erlangen, kommt der ergänzende Leistungsschutz des Wettbewerbsrechts ins Spiel. Wenn ein Konkurrent Angebote seines Wettbewerbers kopiert, liegt darin meist eine unlautere Leistungsübernahme.
c)
Das Verwenden fremder Referenzen ist ebenfalls eine Frage des Wettbewerbsrechts. Zunächst ist auch hier an eine unlautere Leistungsübernahme zu denken. Weiterhin kann eine solche Verwendung fremder Referenzen eine irreführende Werbung sein, wenn der Verwender den Eindruck erweckt, es handele sich um Referenzen seines eigenen Unternehmens.
Zu Ihrem wichtigsten Anliegen: Wenn Sie nach genauer Prüfung der Rechtslage eine berechtigte Abmahnung ausssprechen, wäre der Gegner verpflichtet, die Kosten Ihres Anwaltes zu erstatten.
Allerdings ist eines zu beachten: Wenn die Gegenseite finanziell nicht dazu in der Lage ist, den Schaden, der Ihnen durch die Beauftragung eines Anwaltes entstanden ist, zu begleichen, würden die Kosten der Rechtsverfolgung bei Ihnen verbleiben.
Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Kosten einer Abmahnung kaum eine Höhe erreichen, die derart ruinös für ein Unternehmen ist, dass es aus diesem Grund in die Insolvenz fällt. Es gibt immer Möglichkeiten der Ratenzahlung etc. In der Praxis sind derartige Fälle die Ausnahme.
Sollten Sie Interesse an einer genaueren Prüfung der Rechtslage haben, würde ich mich freuen, wenn Sie mit mir Kontakt aufnehmen.
Ein frohes Osterfest wünscht
Lutz Schroeder
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 04.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 04.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
04.04.2010
|
12:06
Antwort
vonRechtsanwalt Lutz Schroeder
Andreas-Gayk-Str. 7-11
24103 Kiel
Tel: 0431 99029296
Web: http://www.kanzleischroeder-kiel.de
E-Mail: