Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Grundsätzlich gilt:
Eine Kündigung wird mit ihrem Zugang beim Empfänger wirksam.
Das bedeutet, die Kündigung des Arbeitnehmers wird mit Ihrer Zustellung beim Arbeitgeber wirksam und die Kündigung des Arbeitgebers mit Ihrer Zustellung beim Arbeitnehmer.
Allerdings ist es so, dass die Kündigung des Arbeitgebers wohl erst Morgen wirksam werden wird, da nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass der Arbeitnehmer heute noch seinen Briefkasten leert.
Anders wäre es dann, wenn der Bote die Kündigung persönlich übergibt. Dann wäre Zugang schon heute.
Letztlich ist es aber unerheblich, welche Kündigung früher zugegangen ist.
Sofern die fristlose Kündigung wirksam ist, also insbesondere ein Kündigungsgrund vorliegt, ist diese wirksam und das Arbeitsverhältnis ist sofort beendet.
Der spätere Ablauf der ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers ist dann ohne Belang.
Ist die fristlose Kündigung allerdings unwirksam, so kommt die ordentliche Kündigung wieder ins Spiel und das Arbeitsverhältnis ist nach Ablauf der Frist beendet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt