Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Zivilrecht gilt grundsätzlich, dass derjenige, der einen Anspruch behauptet, die für ihn günstigen Tatsachen beweisen muss.
Sie müssten DHL daher zunächst nachweisen, welcher Gegenstand sich in dem Paket befunden hat.
Die Höhe des Wertersatzes bestimmt sich nach § 429 Abs.3 HGB
:
„Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich der darin enthaltenen Beförderungskosten der Marktpreis ist."
Ob Sie den in dem Paket befindlichen Gegenstand verkauft haben und mit dem Paket an den Käufer senden wollten, ergibt sich aus den zur Verfügung gestellten Informationen nicht.
Sollten Sie den in dem Paket befindlichen Gegenstand verkauft haben und an den Käufer gesendet haben, würde demzufolge die Vorlage der Rechnung genügen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
B. Rönn
-Rechtsanwältin-
Diese Antwort ist vom 21.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich habe dieses Päckchen als Wertpäckchen an eine Hamburger Firma verschickt die den Wert des Schmuckes ermitteln sollte,
Es war alter Schmuck und Zahngold, deshalb habe ich auch keinen Wertnachweis.Das Päckchen ist nachweislich in Hamburg im Paketzentrum angekommen und dort ist dann das Päckchen verschwunden und ich denke ich habe trotzdem, daß ich keinen Wertnachweis besitze Anspruch auf Entschädigung.
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
wie bereits in meiner ursprünglichen Antwort dargelegt, müssen Sie gegenüber DHL zunächst beweisen, welche Gegenstände sich konkret in dem Wertpäckchen befunden haben.
Sofern Sie dies können, ist es nicht weiter schädlich, dass Sie für die einzelnen Gegenstände keinen Wertnachweis mehr haben.
Ich verweise insoweit auf den bereits oben zitierten § 429 Abs.3 HGB
.
Sie müssten in einem zweiten Schritt darlegen, welcher Art und Beschaffenheit die einzelnen in dem Wertpäckchen befindlichen Gegenstände haben bzw. hatten, z.B. Alter, Abnutzungen, Gewicht des Zahngoldes etc., eben alle Umstände, die für die Ermittlung des Wertes von Gegenständen von gleicher Art und Beschaffenheit von Gewicht sind.
Anhand dessen können Sie den Wert von Gütern von gleicher Art und Beschaffenheit ermitteln und die Höhe des Wertes der mit dem Wertpäckchen versendeten Gegenstände beziffern.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
B. Rönn
-Rechtsanwältin-