Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
1. Da Sie alleiniger Vertragspartner Ihres Kunden sind (und nicht etwa der Großhändler) können Sie sich darauf berufen, dass Sie nicht verpflichtet sind, die Ware unter diesen Bedingungen (Verpackung) anzunehmen. Dass etwas anderes vereinbart war, lässt sich nach Ihrer Darstellung im Prozess wohl auch beweisen. Insoweit weisen Sie auf den Zahlungsanspruch aus dem Kaufvertrag hin, der wegen fehlerhafter Rückabwicklung weiterhin besteht. Ihr Arbeitgeber hat jetzt die Möglichkeit, sich von seiner Leistungspflicht durch Zahlung des Kaufpreises zu befreien. Andererseits kann die Rückabwicklung auch durch Zahlung der 750,00 EUR erfolgen. Damit würde dann die Kaufpreisforderung erlöschen. Im Prozess wäre freilich zu beweisen, dass durch die fehlerhafte Verpackung ein Schaden von 750,00 EUR entstanden wäre. Hierzu wären Sie bzw. Ihr Großhändler darlegungspflichtig.
2. Druck können Sie ausüben, indem Sie eine mögliche Klage auf Kaufpreiszahlung in Aussicht stellen (hiervor müssten Sie Ihren Kunden zu Zahlung unter Fristsetzung auffordern). In einem solchen Prozess müsste dann Ihr Kunde darstellen und beweisen, dass der Kaufvertrag durch ordnungsgemäße Rückabwicklung aufgehoben wurde. Dies wird im schwerlich gelingen.
3. Zur Frage der Zulässigkeit von Wertminderungsklauseln in AGB bitte ich zu verstehen, dass eine eingehende Prüfung im Rahmen des von Ihnen gebotenen Einsatzes nicht erfolgen kann. Ich möchte Sie dennoch auf die Norm des § 309 Nr. 5 BGB hinweisen, der Ihnen eine Orientierung geben wird:
§ 309
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.Rae-Linden.de