Sehr geehrter Ratsuchender,
die Kündigung des Werkvertrages besteht grundsätzlich immer, ohne dann Sie dabei letztlich an einen Grund gebunden sind.
Der Unternehmer hat dann zwar den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich aber das gegenhalten lassen, was er aufgrund der Kündigung erspart hat, d.h. nur die tatsächlich erbrachten Leistungen könnten geltend gemacht werden; § 649 BGB
.
Diese Kündigung ist also möglich.
Davon zu unterscheiden ist die weitere, vertragsvernichtende Aufechtung des Werkvertrages, bei der Sie dann letztlich die arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund darlegen und im Streitfall beweisen müssten.
Und nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung kann ein solche wohl bejaht werden, wobei es aber wirklich auf die Gesamtumstände und alle Einzelheiten ankommen wird:
- Die Stellung des Bauantrages ohne Unterschrift wird dabei nicht ausreichend sein, da es offenbar eine Vollmacht gegeben hat.
- Auch dass der Bauantrag mit im Namen des Ehepartners ohne Vollmacht abgegeben worden ist, wird allein betrachtet nicht für die Arglisteinrede ausreichend sein (aber bei der Vergütung eine Rolle spielen - dazu unten).
- Entscheidend werden daher die Gesamtumstände bei der Vertragsunterzeichnung und der Preiserhöhung sein:
Wenn Sie diese derzeit fehlende Ausstattung mit zum Vertragsabschluss gemacht hätten und diese fehlt, wird hier die Arglist zu bejahen sein, da der Vertragsabschluss ja mit der Preissteigerung, nicht aber der Ausstattungsabweichung "schmackhaft" gemacht worden ist. Denn damit war dem Unternehmer bewußt, dass er dann Einsparungen auf Kosten der Ausstattung erzielen kann, die später ggfs. als teuerer Nachtrag verlangt werden soll. Denn tatsächlich hat ja eine Preiserhöhung (für gleiche Leistungen) nicht stattgefunden, was dem Unternehmer auch bekannt gewesen ist.
Dieses stellt - allein nach Ihrer derzeitigen Sachverhaltsdarstellung - schon eine Arglist dar.
Da dazu aber wirklich über diese ERSTberatung hinaus alle Gesamtumstände erörtert und bewertet werden müssen, kann man Ihnen nur dringend raten (auch in Hinblick auf die Kündigung), einen Anwalt zu beauftragen, damit dort dann keine entscheidenen Fehler begangen werden.
Nach Prüfung - und nach der derzeitigen Sachverhaltsdarstellung - sollte dann die Anfechtung UND hilfsweise die fristlose Kündigung des Vertrages erklärt werden.
Der Unternehmer wird sich gegen die Anfechtung vermutlich wehren, aber gegen die Kündigung kann er nichts unternehmen.
Nun wird er aber eine Teilvergütung verlangen, was eigentlich auch möglich ist, wobei nun aber der Bauantrag ohne Vollmacht wieder eine Rolle spielen wird:
Denn dieser Bauantrag auch im Namen des Ehepartners ist unwirksam gewesen, wobei offenbar allein der Unternehmer diese Unwirksamkeit herbeigeführt und zu vertreten hat. Dann wird er dafür auch keine Vergütung fordern können, so dass die geforderte erste Rate sicherlich überzogen ist.
Allerdings dürfen Sie nicht verkennen, dass der Unternehmer hier etwas geleistet hat, so dass eine vernünftige Einigung sicherlich immer einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorzuziehen ist. Dazu kann ein sehr geringer Betrag vielleicht eine Grundlage sein, wobei Sie darauf hinweisen sollten, dass auch ein Anfechtungsgrund vorliegt, daher eine mögliche Zahlung nur sehr gering sein kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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