Sehr geehrter Fragesteller,
hier ist zu unterscheiden zwischen dem mangelhaften Werk als solchem und einem eventuellen daraus entstanden weiteren Schaden.
Aber grundsätzlich hat der Werkunternehmer das Recht das Werk nachzubessern.
Es gibt aber Ausnahmen, wenn die Nachbesserung nicht zumutbar ist, was bei Buchhaltungsarbeiten und Fehlern darin sehr schnell einmal möglich sein kann.
Hier käme es sicherlich für eine Entscheidung darauf an, welcher Art und Schwere die Fehler waren.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
24. Januar 2023
|
20:05
Antwort
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