Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sollte Ihren Arbeit korrekt sein, liegt kein Mangel vor, und Sie können in jedem Fall das gesamte Honorar fordern.
Wie Sie richtig annehmen, ist der Übersetzungsvertrag ein Werkvertrag, d.h. Sie schulden einen bestimmten Erfolg, hier also eine richtige und vollständige Übersetzung.
Soweit der Auftraggeber annimmt, Ihre Leistung sei mangelhaft, so stehen ihm die Gewährleistungsansprüche aus § 634
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, also Nachbesserung, Minderung, Selbstvornahme, Schadensersatz. Offenbar hat sich Ihr Kunde für die Selbstvornahme entschieden. Diese ist aber ausweislich § 637 Abs. 1 BGB
nur dann zulässig, wenn er Ihnen zuvor eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Da dies nicht der Fall ist, müssen Sie zum einen nicht die Kosten der Selbstvornahme durch den Besteller bezahlen; zudem bleibt Ihr Werklohnanspruch bestehen.
Die Rechtslage ist auf der Basis des von Ihnen beschriebenen Sachverhalts eindeutig und die Erfolgsaussichten relativ gut. Ich hoffe, dass Sie auf der Basis dieser Angaben selber entscheiden können, ob es sich lohnt, ein Gerichtsverfahren einzuleiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Abschließend darf ich Sie noch auf die Bewertungsfunktion hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 01.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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