Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern Sie einen reperaturauftrag vergeben haben, ist es schwierig, hier nachträglich die Kosten zu senken, dies jedenfalls betreffend der Bremsen und Räder. Internetpreise sind in der Regel günstiger; hier hat der Verbraucher die Möglichkeit, entsprechende Teile auf eigene Rechnung vorab zu bestellen und nur noch montieren zu lassen. Eine Werkstatt hat, wie auch ein Ladengeschäft, andere Preise als ein Internethandel.
Betreffend der Tür hingegen haben Sie einen Anspruch auf Schadenersatz aus Verletzung des Dienst bzw. Verwahrungsvertrages, wenn die Werkstatt die Ursache für die Fensterreperatur selbst gesetzt hat. Nach § 249 BGB
ist der Zustand herzustellen, der ohne Schaden vorliegen würde. Dann hätten Sie, nach eigenen Angaben, kein Riss in der Tür und kein defektes Fenster. Dessen Reperatur muss die Werkstatt übernehmen.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang lediglich die Beweislast. Hier muss jeder seine anspruchsbegründenden Umstände darlegen; es kann hilfreich sein, wenn Sie z.B. durch Zeugen belegen können, dass das Fenster vor dem Werkstattbesuch funktioniert hat. Leider ist der Umstand oftmals nachträglich nicht beweisbar; der Vorfall sollte jedoch schriftlich so geschildert werden, verbunden mit der Ablehnung, die Rechnung Nr.2 nicht zu bezahlen. WEgen dem Schaden haben Sie ebenfalls einen Anspruch, müssten dessen Voraussetzungen aber selbst beweisen. Auch hier eignen sich Zeugen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 11.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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11.08.2015
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16:39
Antwort
vonRechtsanwalt Tamás Asthoff
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