Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Sie erzielen Einkünfte aus nicht nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG
.
Die Werbungskosten für Ihren beruflich bedingten Auslandsaufenthalt können Sie im Rahmen dieser Einkünfte geltend machen. Den Übernachtungsaufwand pauschal oder anhand vorliegender Hotelrechnungen. Die Flugkosten nicht, da Sie diese vom Arbeitgeber erstattet bekommen haben. Ebenso können Sie für die 3 Monate die pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen laut den gesetzlich vorgeschriebenen Pauschsätzen ansetzen.
Die Entfernungspauschale für die Fahrten Wohnung-Arbeit sollten Sie trotzdem im möglichen Rahmen geltend machen (einfacher Weg zur Arbeit in km x 0,30 € x Arbeitstage). Da Sie anderweitige erhebliche Werbungskosten haben, ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag iHv. 1000 Euro, § 9a S.1 Nr.1 EStG
, überschritten.
2. Ja, es ist Ihnen anzuraten ein gesondertes Anschreiben an das Finanzamt (FA) zu verfassen, da Sie dadurch Rückfragen durch das FA vermeiden. Sie legen dabei dar, inwiefern Ihr Auslandsaufenthalt für Ihre Arbeiten/Forschungen in Deutschland relevant und erforderlich war. Es ist wichtig, dass die Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang zu den Einkünften in Deutschland steht.
Die Belege zu den tatsächlichen Aufwendungen müssen der Steuererklärung beigefügt werden. Wenn Bestätigungen über die Einschreibung an der ausländischen Uni vorliegen, sollten diese ebenfalls beigelegt werden. Ggf. fordern Sie diese bei der Uni an.
Außerdem sollten Sie dabei angeben, dass Sie die Werbungskosten in Höhe des Stipendiums, die Sie nicht steuermindernd ansetzen können wegen § 3c EStG
(dazu siehe unten Frage 3), als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen.
3. Ja, das Stipendium ist steuerfrei, § 3 Nr.44 EStG
. Dies führt dazu, dass Sie Werbungskosten in dieser Höhe nicht geltend machen können, §3c I EStG
. Damit wären Ihre absetzbaren Ausgaben um den Betrag des Stipendiums zu kürzen.
Möglich ist es aber, dass Sie Ihre Ausgaben in Höhe des Stipendiums als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Dies bedeutet, Sie können nach Abschluss Ihrer Promotion diese Ausgaben in Ihrem künftigen Beruf, wenn Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, als Werbungskosten geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
Sie können die kostenlose Nachfragefunktion nutzen oder schreiben mich einfach an. Dazu einfach auf mein Bild klicken. Dann finden Sie meine Emailadresse.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 25.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 25.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen