Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Eine Werbung für den Einzelfall liegt sowohl bei Steuerberatern als auch Anwälten vor, wenn sich die Werbung auf ein bestimmtes Mandat richtet. Dies bedeutet, dass die Werbung verboten ist, wenn dem Anwalt oder Steuerberater bekannt ist, dass jemand ein bestimmtes Mandat zu vergeben hat, und er sich dann darum bemüht. (Bspw. erfährt ein Anwalt von einer Nachbarschaftsstreitigkeit und wirbt, damit er mit der Vertretung beauftragt wird). Es ist aber nicht verboten, einzelne potenzielle Mandanten gezielt anzusprechen.
Ein Verbot der Einzelfallwerbung in dem Sinne gibt es bei Architekten nicht.
Allerdings enthält das Berufsrecht aller drei Gruppen die Pflicht, die Werbung sachlich und nicht etwa reißerisch zu gestalten. Schließlich darf die Werbung nicht unlauter sein.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)