Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen dargestellten Sachverhalts, sehe ich keine Möglichkeit, wie Sie Ihr Geld zurückerhalten könnten.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen Sie ermittelt. Es bestand ein Anfangsverdacht - eine Hausdurchsuchung wurde durchgeführt, d.h. Sie wurden als Beschuldigter eingestuft.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet, wer als Beschuldigter in Frage kommt. Diese Einschätzung obliegt allein der Staatsanwaltschaft, dies kann auch grundsätzlich nicht angegriffen werden. In Ihrem Fall lagen wohl auch, zumindest anfangs ein Verdacht vor.
Rechtsanwaltskosten: Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet, es ei denn es wird in einem Urteil so entschieden. In Ihrem Fall gehe ich nach dem Sachverhalt davon aus, dass das Verfahren wohl eingestellt wurde - korrigieren Sie bitte, wenn ich falsch liege.
Wurde das Verfahren eingestellt, bleiben Sie, unter Berücksichtigung des Sachverhalts auf den Kosten sitzen. Zwar sind die Verdächtigungen der Staatsanwaltschaft die Ursache dafür, dass Sie einen Anwalt beauftragt haben, einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten besteht nicht.
In Ihrem Fall ist dies mit Sicherheit ungerecht, aber so ist die Rechtslage. Die StA kann beschuldigen und muss sich nicht rechtfertigen, wenn sich im Nachhinein die Unschuld des zu Unrecht Beschuldigten herausstellt.
Schmerzensgeld: Es ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.
Rufschädigung: Sie können gegen die StA nicht wegen Rufschädigung vorgehen. Sie wurden von der StA verdächtigt. Sie wurden nicht angeschwärzt.
Gegen eine Privatperson, die Sie wissentlich bei der Polizei anzeigt, obwohl Sie nicht der Täter sind, könnten Sie Anzeige erstatten. - Aber nicht gegen Polizisten oder gar die Staatsanwälte, da offensichtlich ein Anfangsverdacht bestand.
Kurzum sehe ich hier keine Möglichkeiten. Dies erscheint mit Sicherheit ungerecht, aber so ist die Rechtslage. Jeden Tag werde Menschen von den Staatsanwaltschaften als Beschuldigte eingestuft, dabei passieren Fehler. Der Staat haftet aber nicht für diese Fehler. Demnach wurde das Verfahren gegen Sie gemäß § 170 Abs.2 StPO
eingestellt. Dies rehabiliert Sie.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Michael Forster
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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